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Dokument-Nr. 24735

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.08.2017

BVerwG: Abschiebungs­anordnungen gegen zwei islamistische Gefährder nicht zu beanstandenVoraussetzungen für Abschiebung zur Abwehr besonderer Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erfüllt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungs­anordnungen des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Inneres und Sport (Innen­mi­nis­terium) abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Ministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58 a Aufent­halts­gesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem deren Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden waren, wurden sie abgeschoben.

BVerwG bestätigt Rechtmäßigkeit der Abschie­bungs­a­n­ordnung

Das bei Abschie­bungs­a­n­ord­nungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Anordnungen als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht inzwischen bestätigten Maßstab des 1. Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefah­ren­prognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicher­heits­ge­fähr­denden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Sie waren insbesondere beide seit längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Zielländern der Abschiebung nicht zu erwarten

In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschie­bungs­verbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung. Im Fall des Algeriers hatte das Gericht die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regie­rungs­stelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Pressestelle des Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland konnte aber davon ausgegangen werden, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird, weshalb zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestand. Auch der Kläger ging davon aus, dass ihm in Algerien nichts droht, weshalb er selbst um seine Abschiebung gebeten hatte. Diese Einschätzung bestätigte sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innen­mi­nis­terium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufent­halts­verbot abgetrennt und an das zuständige Verwal­tungs­gericht Göttingen verwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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