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Dokument-Nr. 20993

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Beschluss24.06.2013Bundesverwaltungsgericht3 B 71.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 412Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 412
  • DÖV 2013, 782Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2013, Seite: 782
  • JZ 2013, 611Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2013, Seite: 611
  • NJW 2013, 3670Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3670
  • NZV 2014, 54Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 54
  • SVR 2014, 34Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2014, Seite: 34
  • zfs 2013, 593Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2013, Seite: 593
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss24.06.2013

BVerwG: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei entzogener Fahrerlaubnis durch Strafgericht zulässigEntziehung der Fahrerlaubnis durch Verwal­tungs­behörde nicht Voraussetzung

Wurde einem Autofahrer wegen einer Trunken­heitsfahrt von einem Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV von einem vom Autofahrer vorzulegenden medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig zu machen. Die Anordnung zur Vorlage eines solchen Gutachtens setzt nach dieser Vorschrift jedoch nicht voraus, dass die Verwal­tungs­behörde die Fahrerlaubnis entzogen hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt im Dezember 2005 (BAK von 1,58 Promille) vom Amtsgericht unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich wurde eine Sperre für die Neuerteilung von 11 Monaten verhängt. Nach Ablauf der Wieder­er­tei­lungs­sperre beantragte der Autofahrer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrer­laub­nis­behörde forderte ihn daraufhin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Da der Autofahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, lehnte die Fahrer­laub­nis­behörde den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Widerspruch die Klage des Autofahrers.

Verwal­tungs­gericht und Verwal­tungs­ge­richtshof hielten Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig

Sowohl das Verwal­tungs­gericht Freiburg als auch der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hielten die Anordnung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig. Die Anordnung habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV ergehen dürfen. Dem Autofahrer habe daher kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zugestanden, solange er nicht durch ein entsprechendes Gutachten die Zweifel an seiner Fahreignung ausräumte. Gegen diese Entscheidung beantragte der Autofahrer die Zulassung der Revision. Er vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht nicht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. Voraussetzung sei stets eine Entziehung durch eine Verwal­tungs­behörde.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht erachtete Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafgericht für ausreichend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied gegen den Autofahrer und lehnte daher seinen Antrag auf Zulassung der Revision ab. Soweit er meinte, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwal­tungs­behörde voraussetze, sei dies nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts offenkundig unzutreffend gewesen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift spreche eindeutig dafür, dass die verwal­tungs­be­hördliche und die straf­ge­richtliche Entziehung gleichermaßen gemeint sind. Denn unabhängig davon, ob die Entziehung durch die Behörde oder das Gericht erfolgte, sei der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen worden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne daher auch dann nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen wurde.

Quelle: Bundesverwaltungsericht, ra-online (vt/rb)

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