23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss22.05.2013

Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunken­heitsfahrt mit 1,55 Promille rechtfertigt Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Wiedererteilung der FahrerlaubnisAnordnung der Vorlage des Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung

Wurde einem Autofahrer wegen einer Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von 1,55 Promille durch ein Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so muss die zuständige Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer im Mai 2010 durch ein Urteil eines Amtsgerichts die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit einer gemessenen BAK von 1,55 Promille. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Autofahrer die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde machte dies jedoch von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Der Autofahrer meinte, dass er dem nicht Folge leisten müsse. Er beantragte daher im Eilverfahren ihm die Fahrerlaubnis auch ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder­zu­er­teilen. Das Verwal­tungs­gericht Schwerin hielt die Vorlage eines solchen Gutachtens aber für erforderlich und lehnte daher den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Autofahrers.

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die Behörde sei verpflichtet gewesen vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung seien gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV gegeben gewesen.

Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkohol­miss­brauchs lag vor

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Das Amtsgericht habe die Fahrerlaubnis wegen eines Alkohol­miss­brauchs und somit aus dem Grund gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV entzogen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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