Dokument-Nr. 19103
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- DAR 2014, 416Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 416
- NJW 2014, 1833Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1833
- NZV 2014, 541Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 541
- Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss29.07.2013, 4 K 1179/13
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss15.01.2014
Keine Wiedererteilung einer vom Strafgericht entzogenen Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen GutachtensAnordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung zulässig
Wird eine Fahrerlaubnis von einem Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen, so muss die zuständige Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig machen. Eine entsprechende Anordnung muss nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ergehen. Wird ein solches Gutachten nicht beigebracht, schließt das die Wiedererteilung aus. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde im Mai 2012 von einem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille. Das Gericht sah darin eine Uneignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Monaten beantragte der Autofahrer bei der zuständigen Behörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Diese ordnete aber zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Autofahrer dem nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis nicht erteilt. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.
Verwaltungsgericht hielt Nichterteilung der Fahrerlaubnis für zulässig
Das Verwaltungsgericht Freiburg hielt die Nichterteilung der Fahrerlaubnis für zulässig, da es an einem erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachten gefehlt habe. Die Behörde habe ein solches gemäß § 2 a Abs. 4 Satz 1 StVG anordnen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsmittel ein.
Verwaltungsgerichtshof verneinte ebenfalls Anspruch auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Autofahrer habe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugestanden. Denn dieser hätte zunächst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen müssen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Behörde sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen die Vorlage eines solches Gutachtens anzuordnen.
Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig
Die Behörde habe zwar nicht nach § 2 a Abs. 4 Satz 1 StVG das medizinisch-psychologische Gutachten anfordern dürfen. Denn diese Vorschrift betreffe nur das Entziehungsverfahren und nicht das Wiedererteilungsverfahren. Die Vorlage des Gutachtens sei aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV zulässig gewesen. Danach sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch
Das Amtsgericht habe seinerzeit die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholmissbrauchs entzogen. Wer ein PKW unter Alkoholeinfluss fährt, könne erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Die Entziehung sei daher nach § 13 Satz 1 Nr. a) erfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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