21.11.2024
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss21.07.2014

Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunken­heitsfahrt rechtfertigt keine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen GutachtensErfordernis der wiederholten Trunken­heitsfahrt oder einmalige Trunken­heitsfahrt mit BAK von 1,6 Promille

Hat ein Amtsgericht einem Autofahrer die Fahrerlaubnis wegen einer Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille entzogen, so rechtfertigt dies im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis allein nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr muss entweder eine wiederholte Trunken­heitsfahrt oder eine einmalige Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille vorliegen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 wurde einem Autofahrer von einem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich gegen ihn eine Sperre für die Dauer von acht Monaten verhängt. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille. Nach Ablauf der Sperrzeit beantragte der Autofahrer die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde verlangte jedoch zunächst gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrer­laub­nis­behörde (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dies hielt der Autofahrer jedoch für unzulässig. Er beantragte daher im Eilverfahren die vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestand

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg entschied, dass dem Autofahrer ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zustand. Es sei unzulässig allein wegen einer einmaligen Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Andernfalls würde dies zu einem Wertungs­wi­der­spruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV führen. Danach könne nur eine wiederholte Trunken­heitsfahrt oder eine Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille die Einholung eines Gutachtens rechtfertigen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn man die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunken­heitsfahrt von 1,1 Promille als ausreichend für die Anordnung eines Gutachtens erachtet.

Keine vorläufige Wiedererteilung wegen fehlender Eilbe­dürf­tigkeit

Das Verwal­tungs­gericht erteilte dem Autofahrer aber dennoch nicht vorläufig die Fahrerlaubnis. Denn seiner Ansicht nach habe es an der Eilbe­dürf­tigkeit gefehlt. Soweit er anführte, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da andernfalls seine berufliche Existenz gefährdet sei, war das Gericht davon nicht überzeugt. Denn der Autofahrer sei offensichtlich in der Sperrzeit auch ohne die Fahrerlaubnis zurechtgekommen. Seine berufliche Existenz sei in dieser Zeit nicht gefährdet gewesen. Es sei nicht plausibel gewesen, dass sich die Situation nach Ablauf der Sperrzeit unzumutbar geändert hatte.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

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