21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss25.03.2013

Nicht ausreichend substantiiert: BVerfG weist Verfassungs­beschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag aus formalen Gründen zurückBeschwer­de­führer rügen umfassende Datenerhebung / Doppel­ver­an­lagung bei Datschen und großen Gartenlauben gerügt

Der Verband Deutscher Grund­s­tücks­nutzer (VDGN) hatte im Sommer 2012 beim Bundes­verfas­sungs­gericht in Karlsruhe die 1. Verfassungs­beschwerde gegen die Neugestaltung der Abgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den Weg gebracht. Nun hat das Bundes­verfas­sungs­gericht diese Verfassungs­beschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Der VDGN-Präsident Peter Ohm und rund 300 weitere Beschwer­de­führer sehen in der umfassenden Datenerhebung zu dem neuen Rundfunkbeitrag ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Zudem rügen sie, dass viele Besitzer von Woche­n­end­häusern und größeren Lauben in Kleingärten ungerecht­fertigt zur Zahlung eines zweiten Rundfunk­bei­trages in der vollen Höhe von 215,76 Euro pro Jahr herangezogen werden.

Meldeämter übermitteln umfassende Daten für neue Rundfunkgebühr

Statt der bisherigen geräte­ab­hängigen Rundfunkgebühr wird seit dem 1.1.2013 ein Rundfunkbeitrag erhoben, der von jedem Haushalt zu entrichten ist, ganz unabhängig davon, ob dort Rundfunk- oder Fernsehgeräte vorhanden sind. Dazu übermitteln derzeit die Meldeämter die Melde­re­gis­terdaten aller volljährigen Personen an die Landes­rund­funk­an­stalten bzw. die Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale (GEZ). Übermittelt werden Vor- und Familienname, eventueller Doktorgrad, Tag der Geburt, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- oder Auszugs aus einer Wohnung und Familienstand. Grundlage dafür ist der 15. Rundfunkstaats­vertrag, den die Bundesländer zur Neuregelung der Rundfunk­fi­nan­zierung abgeschlossen haben. Eine Wider­spruchs­mög­lichkeit gegen die Daten­über­mittlung, wie unlängst beim neuen Meldegesetz diskutiert, gibt es nicht. Allerdings wird das neue Meldegesetz mit der vorgesehenen Vermie­ter­be­stä­tigung eine genaue Zuordnung aller Personen zu Haushalten ermöglichen.

Zentrales Melderegister entsteht

Die Beschwer­de­führer kritisieren, dass durch die Datenerhebung der Landes­rund­funk­an­stalten bzw. der GEZ so etwas wie ein zentrales Melderegister entsteht, für das es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, aber erhebliche Mißbrauch­s­po­tentiale gibt. Darüber hinaus werden die Rundfunk­an­stalten ohne Eingrenzung ermächtigt, zusätzliche Daten aus öffentlichen und nicht­öf­fent­lichen Quellen zu sammeln, zuzuordnen und zu speichern, ohne dass die Betroffenen darüber informiert werden müssen. Die Landes­rund­funk­an­stalten bzw. die GEZ erhalten somit umfangreiches Datenmaterial über alle volljährigen Personen, die in einem Haushalt leben. Diese Daten sind auch zum Erstellen von Persön­lich­keits­profilen geeignet. Angesichts des Zwecks der Erhebung von Rundfunk­bei­trägen ist diese Datensammlung vollkommen unver­hält­nismäßig. Sie erfolgt entgegen dem Volks­zäh­lungs­urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts von 1983, das an Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung hohe Anforderungen gestellt hat: „Sie bedürfen einer verfas­sungs­gemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechts­s­taat­lichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seiner Regelung hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit zu beachten. Auch hat er organi­sa­to­rische und verfah­rens­rechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persön­lich­keits­rechts entgegenwirken.“

Besitzer von Woche­n­end­häuschen sollen doppelt zahlen

Die Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich auch dagegen, dass Besitzer von Woche­n­end­häuschen, landläufig Datschen genannt, und von Klein­gar­ten­lauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern einen vollen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen sollen. Denn nach dem Rundfunkstaats­vertrag gelten diese Häuschen als „Wohnung“. Dabei schafft der Staatsvertrag seine eigene Definition von „Wohnung“, die mit sonstigen bau- und melde­recht­lichen Bestimmungen nichts zu tun hat. Laut Staatsvertrag ist als Wohnung schon eine „Raumeinheit“ anzusehen, „die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist“ und die durch einen eigenen Eingang direkt betreten werden kann. Nach allen Auskünften aus den Staatskanzleien der Bundesländer zu diesem Thema werden Rundfunk­beiträge für Datschen erhoben, auch wenn man in diesen in der Regel nicht wohnen darf. Für Lauben in Kleingärten mit mehr als 24 Quadratmetern Fläche ist nach Einigung in der ARD für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom Besitzer nachzuweisen, dass die Laube zum Wohnen nicht geeignet ist. Das aber wird den meisten Besitzern solcher Lauben nicht gelingen, da es nach einschlägigen Urteilen des Bundes­ge­richtshofs für eine Wohneignung es ausreicht, wenn Strom- und Wasseranschluss vorhanden sind.

Beschwer­de­führer bezweifeln die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunk­beitrags

Seit 2013 ist es unerheblich, ob jemand Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt. Der Beitrag wird auch ohne Gegenleistung fällig, allein wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, die Rundfunk- und Fernseh­pro­gramme der öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Die Beschwer­de­führer bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Modells. Aber selbst wenn es Bestand haben sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der einzelne jeweils nur an einem Ort Radiohören oder Fernsehen kann. Eine doppelte Veranlagung sei da ungerecht­fertigt.

BVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde werde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfas­sungs­be­schwerde nicht gerecht. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wörtlich:

Erläuterungen

"Die Verfas­sungs­be­schwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung der Verfas­sungs­be­schwerde nicht gerecht wird und daher unzulässig ist.

Von einer Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."

Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)

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