Der VDGN-Präsident Peter Ohm und rund 300 weitere Beschwerdeführer sehen in der umfassenden Datenerhebung zu dem neuen Rundfunkbeitrag ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zudem rügen sie, dass viele Besitzer von Wochenendhäusern und größeren Lauben in Kleingärten ungerechtfertigt zur Zahlung eines zweiten Rundfunkbeitrages in der vollen Höhe von 215,76 Euro pro Jahr herangezogen werden.
Statt der bisherigen geräteabhängigen Rundfunkgebühr wird seit dem 1.1.2013 ein Rundfunkbeitrag erhoben, der von jedem Haushalt zu entrichten ist, ganz unabhängig davon, ob dort Rundfunk- oder Fernsehgeräte vorhanden sind. Dazu übermitteln derzeit die Meldeämter die Melderegisterdaten aller volljährigen Personen an die Landesrundfunkanstalten bzw. die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Übermittelt werden Vor- und Familienname, eventueller Doktorgrad, Tag der Geburt, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- oder Auszugs aus einer Wohnung und Familienstand. Grundlage dafür ist der 15. Rundfunkstaatsvertrag, den die Bundesländer zur Neuregelung der Rundfunkfinanzierung abgeschlossen haben. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung, wie unlängst beim neuen Meldegesetz diskutiert, gibt es nicht. Allerdings wird das neue Meldegesetz mit der vorgesehenen Vermieterbestätigung eine genaue Zuordnung aller Personen zu Haushalten ermöglichen.
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass durch die Datenerhebung der Landesrundfunkanstalten bzw. der GEZ so etwas wie ein zentrales Melderegister entsteht, für das es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, aber erhebliche Mißbrauchspotentiale gibt. Darüber hinaus werden die Rundfunkanstalten ohne Eingrenzung ermächtigt, zusätzliche Daten aus öffentlichen und nichtöffentlichen Quellen zu sammeln, zuzuordnen und zu speichern, ohne dass die Betroffenen darüber informiert werden müssen. Die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ erhalten somit umfangreiches Datenmaterial über alle volljährigen Personen, die in einem Haushalt leben. Diese Daten sind auch zum Erstellen von Persönlichkeitsprofilen geeignet. Angesichts des Zwecks der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist diese Datensammlung vollkommen unverhältnismäßig. Sie erfolgt entgegen dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983, das an Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hohe Anforderungen gestellt hat: „Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seiner Regelung hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.“
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch dagegen, dass Besitzer von Wochenendhäuschen, landläufig Datschen genannt, und von Kleingartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern einen vollen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen sollen. Denn nach dem Rundfunkstaatsvertrag gelten diese Häuschen als „Wohnung“. Dabei schafft der Staatsvertrag seine eigene Definition von „Wohnung“, die mit sonstigen bau- und melderechtlichen Bestimmungen nichts zu tun hat. Laut Staatsvertrag ist als Wohnung schon eine „Raumeinheit“ anzusehen, „die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist“ und die durch einen eigenen Eingang direkt betreten werden kann. Nach allen Auskünften aus den Staatskanzleien der Bundesländer zu diesem Thema werden Rundfunkbeiträge für Datschen erhoben, auch wenn man in diesen in der Regel nicht wohnen darf. Für Lauben in Kleingärten mit mehr als 24 Quadratmetern Fläche ist nach Einigung in der ARD für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom Besitzer nachzuweisen, dass die Laube zum Wohnen nicht geeignet ist. Das aber wird den meisten Besitzern solcher Lauben nicht gelingen, da es nach einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofs für eine Wohneignung es ausreicht, wenn Strom- und Wasseranschluss vorhanden sind.
Seit 2013 ist es unerheblich, ob jemand Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt. Der Beitrag wird auch ohne Gegenleistung fällig, allein wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, die Rundfunk- und Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Modells. Aber selbst wenn es Bestand haben sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der einzelne jeweils nur an einem Ort Radiohören oder Fernsehen kann. Eine doppelte Veranlagung sei da ungerechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde werde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht wörtlich:
Erläuterungen
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird und daher unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)