18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.01.2013

Verfassungs­beschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert: BVerfG nimmt 2. Verfassungs­beschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag nicht zur Entscheidung anVDGN rügte Verstoß gegen Gleichheits­grundsatz

Gegen den neuen Rundfunkbeitrag, der seit dem 1. Januar 2013 erhoben wird, hatte der Verband Deutscher Grund­s­tücks­nutzer (VDGN) zusammen mit weiteren Beschwer­de­führern eine zweite Verfassungs­beschwerde eingereicht. Sie richtete sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag für zahlreiche Menschen zu einer Doppelbelastung führt. Denn der Beitrag wird nicht in Abhängigkeit des Vorhandenseins von Empfangsgeräten oder der Personenzahl in einem Haushalt erhoben, sondern pro Wohnung eingezogen.

Betroffen von der Doppelbelastung seien insbesondere die Inhaber von Woche­n­end­häusern (Datschen), für die nach den Buchstaben des 15. Rundfunkstaats­ver­trages und seiner Begleit­do­kumente ein eigenständiger Rundfunkbeitrag gezahlt werden müsse, argumentierte der VDGN. So müsse ein Single, der neben seiner Hauptwohnung eine Datsche besitzt, einen Jahresbeitrag von 431,52 Euro zahlen. Eine sechsköpfige Wohnge­mein­schaft hingegen werde nur mit 215,76 Euro belastet. Der VDGN sieht hier den Gleich­heits­grundsatz des Grundgesetzes massiv verletzt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wies am 23. Januar 2013 die Verfas­sungs­be­schwerde des VDGN als unzulässig ab. Insoweit setzte sich das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht inhaltlich mit der Argumentation des VDGN auseinander. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht begründete die Ablehnung folgendermaßen:

"Die Verfas­sungs­be­schwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig ist."

Eine erste, vom Verfas­sungs­gericht zur Prüfung angenommene Verfas­sungs­be­schwerde des Verbandes hatte sich vor allem gegen die Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbst­be­stimmung durch die umfassende Datenerhebung für den neuen Rundfunkbeitrag gerichtet (1 BvR 1700/12).

Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)

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