Betroffen von der Doppelbelastung seien insbesondere die Inhaber von Wochenendhäusern (Datschen), für die nach den Buchstaben des 15. Rundfunkstaatsvertrages und seiner Begleitdokumente ein eigenständiger Rundfunkbeitrag gezahlt werden müsse, argumentierte der VDGN. So müsse ein Single, der neben seiner Hauptwohnung eine Datsche besitzt, einen Jahresbeitrag von 431,52 Euro zahlen. Eine sechsköpfige Wohngemeinschaft hingegen werde nur mit 215,76 Euro belastet. Der VDGN sieht hier den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes massiv verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht wies am 23. Januar 2013 die Verfassungsbeschwerde des VDGN als unzulässig ab. Insoweit setzte sich das Bundesverfassungsgericht nicht inhaltlich mit der Argumentation des VDGN auseinander. Das Bundesverfassungsgericht begründete die Ablehnung folgendermaßen:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig ist."
Eine erste, vom Verfassungsgericht zur Prüfung angenommene Verfassungsbeschwerde des Verbandes hatte sich vor allem gegen die Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung durch die umfassende Datenerhebung für den neuen Rundfunkbeitrag gerichtet (1 BvR 1700/12).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)