23.11.2024
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil15.05.2014

Bayerischer Verfassungs­gerichtshof weist Klage der Drogeriekette Rossmann gegen den Rundfunkbeitrag abRundfunkbeitrag verfas­sungsgemäß / Beitrags­er­hebung pro Betriebsstätte rechtmäßig

Die Droge­rie­ma­rktkette Rossmann ist mit ihrer Klage gegen den Rundfunkbeitrag unterlegen. Der Bayerische Verfassungs­gerichtshof hält die Erhebung des Rundfunk­beitrags für verfas­sungsgemäß. Er verletze kein Grundrecht und sei auch keine Steuer.

Zum 1. Januar 2013 wurde die Rundfunkgebühr abgeschafft. Seitdem gilt der neue Rundfunkbeitrag. Für einige Unternehmen wurde es sehr viel teurer. Auch für die Droge­rie­ma­rktkette Rossmann. Statt vorher ca. 40.000 Euro Rundfunkgebühr pro Jahr müsse Rossmann jetzt ca. 200.000 Euro Rundfunkbeitrag jährlich zahlen, hieß es. Die Rossmann GmbH hatte daher eine Popularklage gegen den neuen Rundbeitrag beim Bayerischen Verfas­sungs­ge­richtshof eingereicht.

Rossmann sieht Gleich­heitsgebot verletzt

Die Rossmann GmbH betreibt - laut eigener Presse­mit­teilung vom 7.1.2013 - in Deutschland 1.754 Märkte und beschäftigt ca. 26.000 Mitarbeiter. Der neue Rundfunkbeitrag verletze laut Rossmann das Gleich­heitsgebot (vgl. Artikel 101 und 118 der Bayerischen Verfassung), weil nunmehr Unternehmen mit vielen Filialen deutlich mehr zahlen müssten, als Betriebe mit nur einem Standort, obwohl die Mitarbeiterzahl gleich sei.

Verstoß gegen das Übermaßverbot

Wegen der Höhe der Mehrbelastungen auf jetzt ca. 200.000 Euro liege nach Ansicht von Rossmann auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Dass die Rossmann GmbH derart hohe Rundfunkabgaben entrichten müsse, ohne aus dem staatlichen Angebot nennenswerten Nutzen zu ziehen, "sprenge jede vernünftige Dimension", hieß es in der Klageschrift.

Die Popularklage der Rossmann GmbH richtete sich gegen den Beschluss des Bayerischen Landtags über das neue Rundfunkgesetz. Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof gab der Klage von Rossmann aber nicht statt. Lesen Sie hier die ausführlichen Entschei­dungs­gründe des Bayerischen Verfas­sungs­ge­richtshofs.

Rossmann kündigte bereits an, womöglich bis vor das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ziehen zu wollen.

Quelle: ra-online, rossmann.de, faz.de (pt)

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