Dokument-Nr. 15014
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- ZD 2014, 456Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 456
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof zum Rundfunkbeitrag: Rundfunk-"beitrag" ist keine "Steuer" und die Bundesländer sind gesetzgebungsbefugtBayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil15.05.2014, Vf. 8-VII-12
- Nicht ausreichend substantiiert: BVerfG weist Verfassungsbeschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag aus formalen Gründen zurückBundesverfassungsgericht, Beschluss25.03.2013, 1 BvR 1700/12
- Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert: BVerfG nimmt 2. Verfassungsbeschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag nicht zur Entscheidung anBundesverfassungsgericht, Beschluss23.01.2013, 1 BvR 2603/12
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil15.05.2014
Bayerischer Verfassungsgerichtshof weist Klage der Drogeriekette Rossmann gegen den Rundfunkbeitrag abRundfunkbeitrag verfassungsgemäß / Beitragserhebung pro Betriebsstätte rechtmäßig
Die Drogeriemarktkette Rossmann ist mit ihrer Klage gegen den Rundfunkbeitrag unterlegen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält die Erhebung des Rundfunkbeitrags für verfassungsgemäß. Er verletze kein Grundrecht und sei auch keine Steuer.
Zum 1. Januar 2013 wurde die Rundfunkgebühr abgeschafft. Seitdem gilt der neue Rundfunkbeitrag. Für einige Unternehmen wurde es sehr viel teurer. Auch für die Drogeriemarktkette Rossmann. Statt vorher ca. 40.000 Euro Rundfunkgebühr pro Jahr müsse Rossmann jetzt ca. 200.000 Euro Rundfunkbeitrag jährlich zahlen, hieß es. Die Rossmann GmbH hatte daher eine Popularklage gegen den neuen Rundbeitrag beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht.
Rossmann sieht Gleichheitsgebot verletzt
Die Rossmann GmbH betreibt - laut eigener Pressemitteilung vom 7.1.2013 - in Deutschland 1.754 Märkte und beschäftigt ca. 26.000 Mitarbeiter. Der neue Rundfunkbeitrag verletze laut Rossmann das Gleichheitsgebot (vgl. Artikel 101 und 118 der Bayerischen Verfassung), weil nunmehr Unternehmen mit vielen Filialen deutlich mehr zahlen müssten, als Betriebe mit nur einem Standort, obwohl die Mitarbeiterzahl gleich sei.
Verstoß gegen das Übermaßverbot
Wegen der Höhe der Mehrbelastungen auf jetzt ca. 200.000 Euro liege nach Ansicht von Rossmann auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Dass die Rossmann GmbH derart hohe Rundfunkabgaben entrichten müsse, ohne aus dem staatlichen Angebot nennenswerten Nutzen zu ziehen, "sprenge jede vernünftige Dimension", hieß es in der Klageschrift.
Die Popularklage der Rossmann GmbH richtete sich gegen den Beschluss des Bayerischen Landtags über das neue Rundfunkgesetz. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof gab der Klage von Rossmann aber nicht statt. Lesen Sie hier die ausführlichen Entscheidungsgründe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Rossmann kündigte bereits an, womöglich bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: ra-online, rossmann.de, faz.de (pt)
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