18.10.2024
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Dokument-Nr. 18142

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Urteil26.02.1992BundesgerichtshofXII ZR 58/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1992, 657Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1992, Seite: 657
  • MDR 1992, 588Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 588
  • NJW-RR 1992, 834Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 834
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.02.1992

Streit über Ort der Bestattung: Recht zur Wahrnehmung der Totenfürsorge bestimmt sich nach Willen des VerstorbenenDer zur Totenfürsorge Berufene muss zweifelsfrei feststehen

Wem das Recht zur Totenfürsorge zusteht und damit über den Ort der Bestattung entscheiden darf, bestimmt sich nach dem Willen des Verstorbenen. Bestehen jedoch Zweifel an diesem Willen, so muss derjenige, der sich auf das Recht zur Totenfürsorge beruft, diese Zweifel ausräumen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1989 verstarb ein 44-jähriger Mann. Seine Mutter ließ den Leichnam daraufhin zu ihrem Wohnort überführen und dort beerdigen. Dagegen wendete sich jedoch die Person, bei der der Verstorbene seit sechs Jahren lebte. Nach Ansicht seines Mitbewohners habe der Verstorbene ihm das Recht zur Totenfürsorge und damit das Recht über den Ort der Bestattung zu entscheiden, übertragen. Er klagte daher auf Feststellung der Berechtigung, den Leichnam umbetten zu lassen. Dagegen wendete sich wiederum die Mutter des Verstorbenen. Sie behauptete, ihr Sohn habe einen anderen Willen geäußert. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Wille des Verstorbenen maßgeblich für Ort der Bestattung

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall zunächst aus, dass der Wille des Verstorbenen maßgeblich darüber entscheidet, wer die Totenfürsorge wahrnehmen soll und damit über die Art und den Ort der Bestattung entscheiden darf. Er könne das Toten­für­sor­gerecht sämtlichen oder nur einzelnen Angehörigen entziehen und einem anderen übertragen. Dieser sei dann berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen der Angehörigen durchzusetzen. Nur wenn ein entsprechender Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, seien die nächsten Angehörigen dazu berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.

Zweifel an Übertragung des Toten­für­sor­ge­rechts auf Mitbewohner

Zwar sei es nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs durchaus naheliegend gewesen, dass der Mitbewohner mit der Wahrnehmung des Toten­für­sor­ge­rechts betraut wurde, wenn der Verstorbene in seinem Wohnort bestattet werden wollte. Dies sei aber zweifelhaft gewesen.

Wille des Verstorbenen muss zweifelsfrei feststehen

Der Wille des Verstorbenen müsse zweifelsfrei aus den Äußerungen und Umständen geschlossen werden können, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Bestehen jedoch Zweifel am Willen des Verstorbenen, so müssen diese ausgeräumt werden. Beweispflichtig dafür sei derjenige, der sich auf das Toten­für­sor­gerecht beruft. Im vorliegenden Fall habe der Mitbewohner nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass der Verstorbene seinen Wohnort als Bestattungsort bestimmte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 834/rb)

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