21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 12969

Drucken
Klagerücknahme30.01.2012Landgericht Ansbach1 S 1054/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 149Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 149
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ansbach, Urteil26.07.2011, 4 C 476/11
ergänzende Informationen

Landgericht Ansbach Klagerücknahme30.01.2012

Wahl des Begräbnisortes richtet sich nach Willen des VerstorbenenAuswahl des Bestattungsorts geht hilfsweise auf Totenfürsorge­berechtigten über

Eine Mutter hat keinen Anspruch, die Urne ihres verstorbenen Sohnes von dessen Wohnort an ihren eigenen Wohnort verlegen zu lassen. Sofern der diesbezüglich letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden kann, geht die Auswahl des Bestattungsorts hilfsweise auf Totenfürsorge­berechtigten – hier die Lebensgefährtin des Verstorbenen – über. Dies entschied das Landgericht Ansbachs und bestätigte damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Ansbach.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin ein aus Baden-Württemberg stammender Mann, der von Frühjahr 2009 bis zu seinem Tod im Frühjahr 2010 mit seiner Lebensgefährtin in Dinkelsbühl zusammengelebt hatte, nach der Einäscherung auf dem Dinkelsbühler Friedhof beigesetzt.

Mutter verlangt Verlegung der Urne des Sohnes an eigenen Wohnort

Die Mutter des Verstorbenen klagte gegen die Lebensgefährtin mit dem Ziel, dass die Urne ihres Sohnes von Dinkelsbühl an ihren eigenen Wohnsitz verlegt wird, und begründete dies damit, dass der Verstorbene nicht in Dinkelsbühl habe bestattet werden wollen, weil er dort keinerlei Verwandte und Angehörige außer seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Die Beklagte habe sich gegen das Recht der nächsten Verwandten, den Begräbnisort zu bestimmen, eigenmächtig hinweggesetzt. Die Beklagte entgegnete, es sei der Wunsch ihres Lebensgefährten gewesen, in Dinkelsbühl bestattet zu werden.

Verstorbener wollte am eigenen Wohnort beigesetzt werden

Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage ab, da es nach Anhörung der Beteiligten der Beklagten glaubte, dass der Verstorbene tatsächlich in Dinkelsbühl beigesetzt habe werden wollen.

Toten­für­sor­gerecht und Bestimmung des Begräbnisorts lag bei Lebensgefährtin

Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hin hatte sich das Landgericht mit dem Fall zu befassen. Die Berufungskammer vertrat die Auffassung, dass in einen Fall wie hier, in dem aufgrund wider­sprüch­lichen Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden könne, der Lebensgefährtin das Recht zustand, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden. Die Auswahl des Bestattungsorts sei Bestandteil des so genannten Toten­für­sor­ge­rechts. Das Toten­für­sor­gerecht übe in erster Linie der aus, den der Verstorbene damit beauftragt habe. Dies müssten nicht die Angehörigen sein, sondern könne auch die Lebensgefährtin sein, wenn der Verstorbene mit dieser wie hier ein Jahr lang in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Nachdem die Lebensgefährtin die Beerdi­gungs­for­ma­litäten und die Organisation der Beerdigung durchgeführt hatte, war sich die Berufungskammer sicher, dass das Toten­für­sor­gerecht und damit die Bestimmung des Begräbnisorts bei ihr lag. Das Landgericht legte der Klägerin daher eine Rücknahme der Berufung nahe. Dem folgte die Klägerin.

Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung12969

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI