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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.09.2011

Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen zulässigUmzug der Angehörigen für Umbettung und Störung der verfas­sungs­rechtlich geschützten Totenruhe nicht ausreichend

Die Umbettung einer Friedhofsurne ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Das Interesse an einer Umbettung wegen Umzugs der Angehörigen überwiegt dabei die verfas­sungs­rechtlich geschützte Totenruhe nicht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger im Dezember 2005 die Bestattung seiner verstorbenen Großmutter in einem Urnengrab des städtischen Friedhofs in Berlin-Adlershof in Auftrag gegeben und ein 20-jähriges Nutzungsrecht hieran erhalten. Nachdem er Ende 2010 seinen Wohnsitz nach Friesland verlegt hatte, beantragte er beim Friedhofsamt Tempelhof-Schöneberg die Zustimmung zur Umbettung der Urne, weil seine Großmutter ihn am Sterbebett gebeten habe, ihr Grab zu pflegen, solange er dazu körperlich in der Lage sei. Außerdem könne er sich eine Grabpflege in Berlin finanziell nicht leisten. Das Friedhofsamt lehnte den Antrag ab.

Umbettung nur möglich, sofern Besuch der bisherigen Grabstätte in unzumutbarer Weise erschwert wird

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Ein nach dem Berliner Friedhofsgesetz erforderlicher wichtiger Grund für die Umbettung liege nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn das Interesse an der geplanten Umbettung - ausnahmsweise - die verfas­sungs­rechtlich geschützte Totenruhe überwiege. Eine den Friedhof oder die Bestattung betreffende Sinnesänderung der Angehörigen falle aber ebenso wenig hierunter wie ein Umzug der Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände. Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, könne ein wichtiger Grund angenommen werden. Nach diesen Kriterien sei die Entscheidung des Friedhofsamtes Treptow-Köpenick rechtmäßig, weil der Wunsch nach einer Umbettung allein auf dem Umzug des Klägers beruhe. Er sei nicht aus gesund­heit­lichen Gründen an einem Besuch der bisherigen Grabstätte gehindert und habe nicht dargetan, die Kosten für Besuche des Grabes in Berlin und die Grabpflege nicht aufwenden zu können.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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