21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss08.06.2011

Bayerischer VGH: Umbettung eines einmal beerdigten Toten kann nur in Ausnahmefällen verlangt werdenTotenruhe steht Umbettung auch nach 52 Jahren noch entgegen

Die Umbettung eines einmal beerdigten Toten kann nur in Ausnahmefällen aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Bestattungsart und –ort nicht dem Willen des Verstorbenen entsprechen. Sofern sich der Wille des Verstorbenen jedoch nicht anhand objektiver Anhaltspunkte aufklären lässt, steht die Totenruhe der Umbettung im Regelfall entgegen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der in Bayern lebende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien, das er 1961 als politischer Flüchtling mit seiner Mutter verlassen hatte. Sein Vater war bereits 1944 aus seiner Heimat im heutigen Bosnien-Herzegowina geflohen, 1949 von Österreich nach Deutschland übergesiedelt und 1959 in Plattling beerdigt worden. Der Kläger, der seinen Vater persönlich nicht kannte, beantragte bei der Stadt Plattling die Genehmigung für die Ausgrabung der sterblichen Überreste seines Vaters zum Zwecke der Umbettung in ein Familiengrab in Bosnien-Herzegowina. Die Stadt lehnte den Antrag jedoch unter Hinweis auf die Wahrung der Totenruhe sowohl des Vaters als auch einer 1947 im selben Grab beerdigten Frau, die in keinerlei Beziehung zum Kläger oder dessen Vater stand, ab.

Klage vor den Bayerischen Gerichten erfolglos

Nachdem das Verwal­tungs­gericht Regensburg die gegen die Stadt erhobene Klage im Februar 2011 abgewiesen hatte, blieb das Rechtsmittel des Klägers auch in zweiter Instanz vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg.

Wille des Verstorbenen grundsätzlich entscheidend

Das Gericht führt in der Begründung aus, dass die Umbettung eines einmal beerdigten Toten nur in Ausnahmefällen aus ganz besonderen Gründen verlangt werden könne. Ein Umbet­tungs­ver­langen könne vor allem dann gerechtfertigt sein, wenn Bestattungsart und –ort nicht dem Willen des Verstorbenen entsprächen. Wenn der Wille des Verstorbenen klar ersichtlich sei, komme es grundsätzlich auf ihn an. Sollte sich der Wille des Verstorbenen aber nicht anhand objektiver Anhaltspunkte aufklären lassen, stehe die Totenruhe der Umbettung im Regelfall entgegen.

Auch Verpflichtung zur Beisetzung im Familiengrab stellt keine pauschale Rechtfertigung für Durchbrechung der Totenruhe dar

Hieran scheitere auch das Umbet­tungs­ver­langen des Klägers. Dieser hätte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen man auf einen Willen des Verstorbenen hätte schließen können, unter allen Umständen in seiner ehemaligen Heimat beerdigt zu werden und bei einer selbst noch nach 52 Jahren sich bietenden Gelegenheit zu diesem Zwecke ausgegraben zu werden. Der Kläger, der seinen Vater nicht persönlich gekannt habe, habe nur seinen eigenen subjektiven Eindruck von möglichen Vorstellungen des Verstorbenen vorgebracht. Auch das Argument, dass im Herkunftsland des Verstorbenen eine gesell­schaftliche Verpflichtung zur Beisetzung in einem Familiengrab bestehe, sei keine pauschale Rechtfertigung für die Durchbrechung der Totenruhe.

Fehlende Möglichkeit zur persönlichen Grabpflege ebenfalls kein Grund für Umbettung

Auch soweit der Kläger geltend gemacht habe, wegen seines Umzugs ins Ausland die Grabpflege nicht mehr persönlich wahrnehmen zu können, rechtfertige dies keine Umbettung. Zwar könne auch die Ausübung des Toten­für­sor­ge­rechts der Angehörigen im Einzelfall der Totenruhe vorgehen, jedoch sei nach dem Vortrag des Klägers anzunehmen, dass dieser selbst in absehbarer Zeit auch im Ausland nicht mehr in der Lage sein werde, die Totenfürsorge auszuüben. Schließlich lebe ausweislich der Akten auch noch ein Enkel des Verstorbenen in Bayern, der die Grabpflege übernehmen könne, sodass von einer „faktischen Aufgabe“ des Plattlinger Grabes nicht ausgegangen werden müsse.

Umbettung wäre zusätzlich mit Störung der Totenruhe einer anderen Person verbunden

Da bereits der ungeklärte Wille des Verstorbenen einer Umbettung entgegenstehe, komme es zwar nicht mehr darauf an, dass in dem Grab 1947 noch eine Frau beerdigt worden sei. Jedoch seien eine Öffnung des Grabes und eine Untersuchung der möglicherweise vermischten Gebeine zum Zwecke ihrer Trennung jedenfalls mit einer Störung der Totenruhe einer anderen Person verbunden, was grundsätzlich einen weiteren schwerwiegenden Grund gegen das Umbet­tungs­ver­langen des Klägers darstelle.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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