18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.11.2009

Urnenbeisetzung im eigenen Garten ist nicht zulässigAusnah­me­re­gelung nur möglich, wenn örtliche Verhältnisses Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen

Die Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes für eine Urne kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten. Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen.

Enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück stellt keinen Grund für Ausnah­me­re­gelung dar

Das Verwal­tungs­gericht schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuer­be­stat­tungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungs­freiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemein­de­ge­bietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrah­lungs­wir­kungen auch von Urnen­be­gräb­niss­tätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestat­tungs­ge­setzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden. Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persön­lich­keiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestat­tungs­plätze einer größeren, geschlossenen Perso­nen­ge­mein­schaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Natur­ver­bun­denheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme recht­fer­ti­genden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestat­tungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.

Quelle: ra-online, VG Trier

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