23.11.2024
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Dokument-Nr. 9238

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.02.2010

OLG Rheinland-Pfalz: Urnenbeisetzung auf Privat­grundstück unzulässigBloßer Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden für Ausnah­me­ge­neh­migung nicht ausreichend

Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes auf seinem Grundstück beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Friedhofzwang dient zur Wahrung der Totenruhe

Das deutsche Bestat­tungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (so genannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privat­grundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privat­grund­s­tücken beigesetzt werden.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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