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Dokument-Nr. 17124

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Urteil14.05.1986Oberlandesgericht Schleswig4 U 202/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 72Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 72
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig Urteil14.05.1986

Langjähriger Ehemann hat Bestim­mungsrecht über Ort der Bestattung seiner verstobenen EhefrauAchtung der Totenruhe tritt hinter Bestim­mungsrecht zurück

Dem langjährigen Ehemann der Verstorbenen steht gegenüber den Verwandten ein Vorrecht darauf zu, den Ort der Bestattung zu bestimmen. Die Achtung der Totenruhe tritt hinter diesem Bestim­mungsrecht zurück. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seine Ehefrau im Oktober 1983 verstorben war, bestattete er die Urne auf einem Urnenfeld. Die Grabstelle wurde nur durch eine Nummer bezeichnet ("stille Bestattung"). Die Schwester der Verstorbenen war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte die Beisetzung auf dem Familiengrab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ehemann steht Bestim­mungsrecht zu

Das Oberlan­des­gericht Schleswig entschied zu Gunsten des Ehemanns. Aufgrund des gewohn­heits­rechtlich anerkannten Rechts der Totenfürsorge (vgl. KG, FamRZ 1969, 414) könne der Ehemann entsprechend des ausdrücklichen und mutmaßlichen Willens der Verstorbenen den Bestattungsort bestimmen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 15). Zudem habe er als langjähriger Ehemann gegenüber seiner Schwägerin ein bevorrechtigtes Bestimmungsrecht über den Ort der Bestattung gehabt (vgl. LG München I, FamRZ 1982, 849).

Achtung der Totenruhe trat hinter Bestim­mungsrecht zurück

Da es dem Ehemann nicht möglich gewesen sei die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau im Familiengrab mit der nötigen inneren Einstellung zur Verstorbenen und der nötigen inneren Ruhe aufzusuchen, so das Oberlan­des­gericht weiter, habe die Achtung vor der Totenruhe gegenüber den Willen der Verstorbenen und dem Bestim­mungsrecht des Ehemanns zurücktreten müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 72/rb)

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