18.10.2024
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Dokument-Nr. 13250

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Urteil08.02.2012BundesgerichtshofXII ZR 42/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 845Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 845
  • GuT 2012, 26Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 26
  • INFO M 2012, 165Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2012, Seite: 165
  • INFO M 2012, 166Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2012, Seite: 166
  • MDR 2012, 512Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 512
  • NJ 2013, 203Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2013, Seite: 203
  • NJW 2012, 1431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1431
  • NZM 2012, 394Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 394
  • WM 2012, 1098Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2012, Seite: 1098
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.02.2012

Fitnessvertrag kann auch weit vor Ablauf der Vertrags­laufzeit gekündigt werdenGesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen eine außer­or­dentliche Kündigung

Fitnessverträge dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor. Allerdings, so der BGH kann der Kunde bei gesund­heit­lichen Einschränkungen den Vertrag weit vor Ablauf außerordentlich kündigen.

Im vorliegenden Fall versuchte der Kunde eines Fitness-Centers seinen Vertrag vor Ablauf der Vertrags­laufzeit zu kündigen. Als Grund gab er gesundheitliche Probleme an, die ihm die Nutzung der Einrichtung unmöglich machen würden und die er durch Vorlage eines ärztlichen Attests belegte. Das Fitness-Center akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und wollte den Vertrag erst zum nächst möglichen Kündi­gungs­termin, der zehn Monate später war, akzeptieren. Da der Mann die Zahlung des monatlichen Mitglieds­beitrags in Höhe von 44,90 Euro schließlich einstellte, klagte das Fitness-Center auf Zahlung der ausstehenden Beiträge.

Recht auf außer­or­dentliche Kündigung kann durch allgemeine Geschäfts­be­din­gungen nicht ausgeschlossen werden

Der Bundes­ge­richtshof erklärte die Kündigung des Kunden für wirksam. Wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Richter sei die Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelte, bei dem einem Kunden stets ein Recht auf außer­or­dentliche Kündigung aus wichtigem Grund zustehe. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses bis zur vereinbarten Beendigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn Gründe vorliegen würden, die nicht im Verant­wor­tungs­bereich des kündigenden Vertrags­partners liegen. Im Falle eines Fitness-Vertrages könne beispielsweise auch eine Schwangerschaft die Nutzung der Sport­ein­richtung ausschließen und Grund für eine vorzeitige Kündigung sein. Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung monatlicher Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, die Einrichtung nicht nutzen kann, benachteiligen den Kunden unangemessen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95).

Beschränkung des Kündi­gungs­rechts auf Vorliegen einer Erkrankung schränkt das außer­or­dentliche Kündigungsrecht unangemessen ein

Das Recht auf außer­or­dentliche Kündigung könne auch durch eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht ausgeschlossen werden. Durch allgemeine Geschäfts­be­din­gungen dürften dem Vertragspartner nicht solche Rechte entzogen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren habe. Im vorliegenden Fall sei der Kunde zwar zur außer­or­dent­lichen Kündigung berechtigt, wenn er krank­heits­bedingt für die restliche Vertrags­laufzeit die Einrichtung des Centers nicht mehr nutzen könne. Die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. So müsse die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnisnahme der gesund­heit­lichen Einschränkung erfolgen und der Kündigung ein ärztliches Attest beigelegt werden. In diesem müsse genau und nachvollziehbar die Erkrankung geschildert werden. Durch diese Beschränkung des außer­or­dent­lichen Kündi­gungs­rechts auf eine Erkrankung werde das außer­or­dentliche Kündigungsrecht des Kunden stark eingeschränkt.

Dem Interesse des Fitness-Centers, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, sei jedoch bereits dadurch entsprochen, dass ein ärztliches Attest die gesundheitliche Einschränkung des Kunden bestätige. Konkrete Angaben zur Art der Erkrankung seien nicht notwendig. Im vorliegenden Fall bestätigte das Attest lediglich die Sport­un­fä­higkeit, was laut zugrunde liegendem Fitness-Vertrag für eine außer­or­dentliche Kündigung nicht ausreiche. Durch diese Einschränkung des Kündi­gungs­rechts werde der Beklagte unangemessen benachteiligt. Die Kündi­gungs­klausel im vorliegenden Fall sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das außer­or­dentliche Kündigungsrecht habe damit bestanden und die erfolgte Kündigung sei damit rechtmäßig.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st/pt)

der Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1

a) In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertrags­be­stimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

b) Zur Unwirksamkeit einer Kündi­gungs­klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außer­or­dent­lichen Kündigung unangemessen einschränkt.

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