21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.04.1997

Sofortige Kündigung des Fitness­ver­trages nach Vorlage eines ärztlichen Attests möglichJedes Dauer­schuld­ver­hältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden

Liegt ein ärztliches Attest vor, das dem Mitglied eines Fitnessclubs von der Betätigung mit Sportgeräten aus gesund­heit­lichen Gründen abrät, so kann der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall hatte einen Fitnessvertrag für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, der sie zur Zahlung eines Mitglieds­bei­trages in Höhe von 85 DM verpflichtete. Zwei Jahre später musste sich die Frau aufgrund eines gesund­heit­lichen Leidens in ärztliche Behandlung begeben und den Fitnessvertrag für vorübergehende Zeit auf medizinischen Rat hin sperren. Ein ärztliches Attest riet der Beklagten von der Benutzung von Fitnessgeräten als auch von schweren gymnastischen Übungen ab.

Vertragsklausel schließt Kündigung aus gesund­heit­lichen Gründen aus

Das Fitnessstudio erklärte, mit der Vertrags­aus­setzung nicht einverstanden zu sein. Der Vertrag enthielte eine Klausel, in der es heiße, dass Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches nicht von der Verpflichtung aus diesem Vertrag entbinden würden. Stattdessen schlugen die Betreiber ihrer Kundin vor, nach ihrer Genesung einen neuen Vertrag abzuschließen oder aber die ausgefallenen Trainingsmonate nach zu trainieren. Daraufhin kündigte die Frau den Vertrag und stellte die Zahlung der Mitglieds­beiträge ein.

Fitnessstudio erkennt ärztliches Attest nicht an

Die Betreiber des Fitnessstudios verklagten die Frau auf Zahlung der ausstehenden Beiträge in Höhe von insgesamt 765 DM. Die Kläger vertraten die Auffassung, eine gesundheitliche Beein­träch­tigung, die von der Nutzung der Fitness­ein­richtung ausschließe, habe nicht vorgelegen. Lediglich die Betätigung mit Gewichten sei vom Arzt ausgeschlossen worden, nicht jedoch sonstige gymnastische Übungen. Bei der Nutzung der Sauna oder des Solariums handele es sich zudem nicht um eine sportliche Betätigung. Die Beklagte entgegnete dem, an einer Saunanutzung nie interessiert gewesen zu sein und diese auch nicht vertraglich vereinbart zu haben.

Jedes Dauer­schuld­ver­hältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden

Das Amtsgericht Frankfurt/Main erklärte die Klage für unbegründet und die Kündigung der Beklagten für rechtmäßig. Zur Begründung hieß es, dass die Vertragsklausel, nach der eine Verpflichtung zur Beitragszahlung auch dann bestehen solle, wenn ein Wohnungswechsel oder eine Krankheit vorliegen würde, unwirksam sei. Sie benachteilige den Vertragspartner unangemessen und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Die Kläger hätten zwar ein berechtigtes Interesse an der langfristigen Bindung von Kunden, um von diesen regelmäßige Zahlungen als Kalku­la­ti­o­ns­grundlage zu erhalten. Dem stehe jedoch das Interesse der Beklagten gegenüber, nicht zahlen zu müssen, wenn sie das Studio nicht mehr nutzen würde. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei dann anzunehmen, wenn monatliche Beiträge auch dann weiter gezahlt werden sollen, sobald der Vertragspartner die Einrichtung des Fitnessstudios aus Gründen nicht nutzen könne, die er selbst nicht beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1996 - XII ZR 55/95 -). Dies sei vorliegend gegeben. Die ärztlich attestierte gesundheitliche Beein­träch­tigung rechtfertige die außer­or­dentliche Kündigung des Vertrages. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung könne jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein solches Dauer­schuld­ver­hältnis.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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