18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Hamburg Urteil05.02.1998

Keine Kündigung eines Fitness­ver­trages bei bekannter KrankheitVerschlimmerung schon vor Vertrags­ab­schluss bestehender Rücken­be­schwerden fällt in den Risikobereich des Kunden

Ein Kunde, der bei Abschluss eines Fitness­ver­trages bereits eine Krankheit hat, die sich später verschlimmert, kann nicht wegen dieser Krankheit außerordentlich den Fitnessvertrag kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann am 8. September 1995 einen Trainings­vertrag in einem Fitnessstudio abgeschlossen. Der Vertrag sah eine 12-monatige Erstlaufzeit und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Für monatlich 99,- DM konnte er Fitness betreiben und die Sauna benutzen. Am 27. November 1995 kündigte er diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung. Er berief sich darauf, dass er sportunfähig sei. Die Sport­un­fä­higkeit wies er durch ein ärztliches Attest vom 7. November 1995 nach. Danach stellte er die Zahlungen ein. Der Inhaber des Sportstudios verklagte den Kunden.

Amtsgericht Hamburg verneint außer­or­dentliche Kündigung

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Mann zur Zahlung des Sport­s­tu­dioentgelts bis einschließlich Ende August 1996. Es führte aus, dass der Kunde den Vertrag nicht außerordentlich habe kündigen dürfen.

Verschlimmerung der Erkrankung liegt im Risikobereich des Beklagten

Die Rücke­n­er­krankung auf die sich der Kunde berufe, habe schon bei Abschluss des Vertrages bestanden. Dass sich diese Erkrankung während der Laufzeit des Vertrages verschlimmert habe und der Kunde schließlich sportunfähig geworden sei, falle in dessen Risikobereich.

Vorherige Rücken­be­schwerden

Es komme hier auch nicht darauf an, dass der Beklagte das ärztlich festgestellte LWS-Syndrom bereits bei Abschluss des Vertrages hatte. Ausreichend für die Annahme eines in den Risikobereich des Beklagten fallenden Umstandes seien nicht ganz unerhebliche vorherige Rücken­be­schwerden. Diese stünden hier zur Überzeugung des Gerichts nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen fest.

2-wöchige Frist verpasst

Die außer­or­dentliche Kündigung sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil der Beklagte die 2-wöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Ausweislich des vorgelegten Attests vom 7. November 1995 habe der Beklagte von diesem Zeitpunkt an gewusst, dass ein LWS-Syndrom bei ihm diagnostiziert worden war und der Arzt ihm geraten hatte, nicht mehr am Training im Fitnesscenter teilzunehmen. Seine Kündigung vom 27. November 1995, die beim Sport­s­tu­dio­be­treiber am 30. November 1995 eingegangen sei, liege nicht mehr innerhalb der 2-wöchigen Frist. Der diesbezügliche Hinweis des Beklagten, die Kündigung sei rechtzeitig erfolgt, da der Kündigungsgrund unvermindert anhalte und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes beginne, sei unzutreffend.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/pt)

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