Im vorliegenden Fall verlangte ein Fitnessstudio von einer Kundin die Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge, nachdem es die vorzeitige Kündigung des Mitgliedsvertrages nicht akzeptiert hatte. Laut Vertrag hätte die Kündigung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Mitgliedschaft vorgenommen werden müssen, da sich andernfalls die Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate verlängern würde. Diesen Termin verpasste die Frau jedoch, so dass sie schließlich mit der Begründung gesundheitlicher Einschränkung eine fristlose Kündigung erwirken wollte. In der Begründung führte die Frau eine Daumengelenkarthrose und einen Meniskusschaden am Knie als gesundheitliche Einschränkung an, die ihr die Nutzung des Fitnessangebots erschweren würden.
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass der Vertrag nicht durch die Kündigung fristlos beendet wurde. Der vorgetragene Meniskusschaden könne als Grund nicht geltend gemacht werden, da dieser die Nutzung eines Fitnessstudios kaum einschränken würde. Da mit einem derartigen Leiden sogar Profi-Fußball gespielt werden könne, sehe das Gericht keinen Grund, der die Nutzung von Sauna, Beauty Shaping und Fitness erschweren würde.
Die Daumengelenkarthrose sei der Beklagten bereits Monate vor Vertragsabschluss bekannt gewesen. Dafür, dass ausgerechnet nach Ablauf der Kündigungsfrist die Beschwerden unerträglich wurden, so dass nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist außerordentlich habe gekündigt werden müssen, ließ sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn diese Schmerzen tatsächlich bestanden hätten, würde dieser Befund keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Krankheit trete im Allgemeinen in Schüben auf, so dass zwischenzeitig nur geringe Beschwerden bestehen dürften. Die Nutzung des Fitnessstudios habe keinerlei negativen Einfluss auf das Krankheitsbild der Beklagten. Das Angebot umfasse auch Trainingsmöglichkeiten, bei denen die Hände überhaupt nicht belastet würden. Krafttraining, das in diesem Fall ungeeignet wäre, sei kein Vertragsbestandteil gewesen, da Body-Building im Vertragsschreiben nicht angekreuzt worden sei.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)