21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 11489

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Urteil13.04.2011BundesgerichtshofVIII ZR 295/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 684Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 684
  • IMR 2011, 253Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 253
  • NJW-RR 2011, 876Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 876
  • NZM 2011, 404Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 404
  • WuM 2011, 282Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 282
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Böblingen, Urteil11.02.2010, 19 C 2200/09
  • Landgericht Stuttgart, Urteil28.04.2010, 4 S 60/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.04.2011

BGH zur Neben­kos­ten­nach­for­derung in der Insolvenz eines MietersVermieter hat Anspruch auf Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­derung aus Zeitraum vor der Insol­ven­z­er­öffnung

Ein Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­derung durch den Mieter für einen vor einer Insol­ven­z­er­öffnung liegenden Zeitraum. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung im Zeitpunkt der Insol­ven­z­er­öffnung noch nicht erstellt war. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Sindelfingen. Im April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der vom Insol­venz­gericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insol­venz­ver­fahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 Euro endet. Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter anderem die Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­derung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Insol­venz­ver­fahren wurde im März 2009 aufgehoben.

Forderung kann während laufendem Insol­venz­ver­fahrens nicht gegen Mieter persönlich geltend gemacht werden sondern muss zur Insol­venz­tabelle angemeldet werden

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Anspruch auf Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­derung für einen vor der Insol­ven­z­er­öffnung liegenden Zeitraum eine Insol­venz­for­derung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insol­ven­z­er­öffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*. Sie bewirkt nicht, dass eine Neben­kos­ten­nach­for­derung für einen vor der Insol­ven­z­er­öffnung abgeschlossenen Abrech­nungs­zeitraum ihren Charakter als Insol­venz­for­derung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insol­venz­ver­fahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insol­venz­tabelle angemeldet werden. Da das Insol­venz­ver­fahren vorliegend inzwischen aufgehoben worden ist, kann die Klägerin ihre Forderung wieder gegen die Beklagte persönlich geltend machen.

* § 109 InsO: Schuldner als Mieter oder Pächter

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insol­venz­ver­walter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietver­hält­nisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insol­venz­ver­walters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insol­venz­ver­fahren geltend gemacht werden können. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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