21.11.2024
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Landgericht Bonn Beschluss16.11.2005

Mietinteressent muss Vermieter ungefragt von Insolvenz berichtenZu den Aufklä­rungs­pflichten des insolventen Mietin­ter­es­senten gegenüber dem potentiellem Vermieter

Ein Beschluss des Landgerichts Bonn stärkt die Vermieterrechte. Danach muss ein Mietinteressent, gegen den das Priva­tin­sol­venz­ver­fahren eröffnet worden ist, ungefragt dem zukünftigen Vermieter hierüber Auskunft erteilen.

Im entschiedenen Fall hatte der Mietinteressent verschwiegen, dass gegen ihn ein privates Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden war. Darüber hinaus war ihm seine alte Wohnung wegen Mietschulden gekündigt und er zur Räumung verurteilt worden.

Das Landgericht Bonn war der Ansicht, dass der Mietinteressent verpflichtet gewesen sei, ungefragt zu offenbaren, dass ein Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden sei, im vorhergehenden Mietverhältnis erhebliche Mietrückstände bestanden hätten und er zur Räumung verurteilt sei.

Bei dieser Offen­ba­rungs­pflicht sei darauf abzustellen, ob eine Lage bestehe, in der der Mietzins­an­spruch des neuen Vermieters als gefährdet anzusehen sei. Bei einer "nur" eidess­tatt­lichen Versicherung, die ein Jahr zurückliege sei dies z.B. noch nicht der Fall. Ein eröffnetes Insol­venz­ver­fahren habe aber eine ganz andere Qualität. Dann gehöre nämlich das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse und dem Schuldner verbleibe im wesentlichen nur der nicht pfändbare Einkommensteil. Ein Vermieter könne daher im Falle der Nicht­miet­zahlung von vornherein auf kein pfändbares Vermögen zugreifen. Das Ausfallrisiko sei ungleich höher, als gewöhnlich.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Ist über das Vermögen eines Mietin­ter­es­senten das Insol­venz­ver­fahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären. Außerdem muss er den zukünftigen Vermieter dahingehend informieren, dass das Vormiet­ver­hältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.

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