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18.01.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5355

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Urteil20.12.2007BundesgerichtshofIX ZR 132/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2008, 469Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 469
  • MDR 2008, 470Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 470
  • NJW 2008, 1152Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1152
  • NJW-Spezial 2008, 182Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 182
  • NZM 2008, 203Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 203
  • WM 2008, 367Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2008, Seite: 367
  • ZInsO 2008, 206Zeitschriften zum Insolvenzrecht (ZInsO), Jahrgang: 2008, Seite: 206
  • ZIP 2008, 469Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2008, Seite: 469
  • ZMR 2008, 280Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 280
  • ZVI 2008, 63Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht (ZVI), Jahrgang: 2008, Seite: 63
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil14.12.2005, 4 C 265/05
  • Landgericht Berlin, Urteil19.06.2006, 62 S 33/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.12.2007

BGH zum Schicksal der Mietkaution in der Insolvenz des VermietersAnspruch des Mieters auf ungeschmälerte Mietkaution gegen insolventen Vermieter nur bei getrennter Anlage der Mietsicherheit

Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf ungeschmälerte Mietkaution gegen den insolventen Vermieter, wenn dieser die Mietsicherheit getrennt angelegt hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.

Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszah­lungs­an­spruch nur eine einfache Insol­venz­for­derung. Dies folgt aus dem allgemeinen insol­venz­recht­lichen Grundsatz, dass eine Ausson­de­rungs­be­fugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlage­ver­pflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kauti­o­ns­be­trages zurückzuhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 197/07 des BGH vom 20.12.2007

der Leitsatz

InsO § 47

BGB § 551 Abs. 3 Satz 3

Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückfor­de­rungs­an­spruch lediglich eine Insol­venz­for­derung.

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