18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10405

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Urteil13.10.2010BundesgerichtshofVIII ZR 98/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2010, 372Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 372
  • GE 2010, 1677Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1677
  • MietRB 2010, 349Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 349
  • NJW-Spezial 2011, 34Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 34
  • NZM 2011, 28Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 28
  • WuM 2010, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 752
  • ZMR 2011, 193Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 193
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rheinberg, Urteil20.07.2009, 12 C 498/08
  • Landgericht Kleve, Urteil25.03.2010, 6 S 129/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.10.2010

BGH: Mietkau­ti­o­ns­zahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werdenMieter verletzt durch Nichtzahlung der Kaution nicht die Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit

Ein Mieter von Wohnraum darf die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls haben von den Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst Weideland gemietet. Während der Mietvertrag über die Stallungen keine Kautionszahlung der Beklagten vorsieht, enthält der Wohnraum­miet­vertrag in § 6 Nr. 2 folgende Regelung zur Sicher­heits­leistung:

Erläuterungen
"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietver­hält­nisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000 Euro auf ein Mietkau­ti­o­nskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietver­hält­nisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)."

Mieter verlangt Nennung eines gesonderten und den gesetzlichen Anforderungen genügenden Mietkau­ti­o­ns­kontos

Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkau­ti­o­nskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkau­ti­o­nskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kauti­o­ns­leistung. Die Kläger haben mit ihrer Klage Räumung sowie die Erstattung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten begehrt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Kaution ist durch gesondertes Konto von Vermögen des Vermieters zu trennen und dadurch vor Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Gemäß § 551 Abs. 3 BGB* hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietver­hält­nisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Im vorliegenden Streitfall haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt; die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.

* § 551BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsi­cher­heiten

(…)

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertrags­parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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