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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28800

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Urteil02.10.2018BundesgerichtshofVI ZR 40/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 2753Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 2753
  • MDR 2018, 1488Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1488
  • NJW 2019, 1145Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1145
  • NJW-RR 2019, 144Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 144
  • NZV 2019, 482Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2019, Seite: 482
  • VersR 2018, 1530Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1530
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil13.06.2017, 21 C 27/17
  • Landgericht Heidelberg, Urteil20.12.2017, 1 S 34/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.10.2018

BGH: Keine Ersatzfähigkeit der bei Ersatz­be­schaffung angefallenen Umsatzsteuer bei fiktiver Schadens­a­b­rechnungUnzulässigkeit einer Kombination von fiktiver und konkreter Schadens­a­b­rechnung

Beschafft sich ein Unfall­ge­schä­digter ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dabei angefallene Umsatzsteuer nicht vom Unfall­ve­r­ur­sacher ersetzt verlangen, wenn er seinen Schaden fiktiv abrechnet. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadens­be­rechnung ist unzulässig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unfall­ge­schä­digter das Unfallfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Nachfolgend wollte er vom Unfall­ve­r­ur­sacher und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung Schadensersatz in Höhe des vom Sachver­ständigen für das verunfallte Fahrzeug ermittelten Brutto-Wieder­be­schaf­fungswerts abzüglich des Restwerts. Die Gegenseite meinte demgegenüber, dass von dem Brutto-Wieder­be­schaf­fungswert der Regelsatz der Umsatzsteuer von 19 % abzuziehen sei. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg gaben der Klage des Unfall­ge­schä­digten statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Kein Anspruch auf Brutto-Wieder­be­schaf­fungswert

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Schadens­a­b­rechnung sei nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wieder­be­schaf­fungswert auszugehen. Eine Umsatzsteuer werde nicht ersetzt, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatz­steu­er­pflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Geschädigte zwar eine umsatz­steu­er­pflichtige Ersatz­be­schaffung vornimmt, für die Schaden­a­b­rechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatz­be­schaffung auf Grundlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens wählt. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadens­a­b­rechnung sei unzulässig.

Keine Schlech­ter­stellung des Unfall­ge­schä­digten

Der Unfall­ge­schädigte werde dadurch nicht schlechter gestellt, so der Bundes­ge­richtshof. Übersteigen die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadens­be­rechnung zustehenden Betrag, könne der Geschädigte zu einer konkreten Schadens­be­rechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatz­be­schaffung übergehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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