Bundesgerichtshof Urteil02.10.2018
BGH: Keine Ersatzfähigkeit der bei Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer bei fiktiver SchadensabrechnungUnzulässigkeit einer Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
Beschafft sich ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dabei angefallene Umsatzsteuer nicht vom Unfallverursacher ersetzt verlangen, wenn er seinen Schaden fiktiv abrechnet. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unfallgeschädigter das Unfallfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Nachfolgend wollte er vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Höhe des vom Sachverständigen für das verunfallte Fahrzeug ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts. Die Gegenseite meinte demgegenüber, dass von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert der Regelsatz der Umsatzsteuer von 19 % abzuziehen sei. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Kein Anspruch auf Brutto-Wiederbeschaffungswert
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung sei nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen. Eine Umsatzsteuer werde nicht ersetzt, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Geschädigte zwar eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, für die Schadenabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei unzulässig.
Keine Schlechterstellung des Unfallgeschädigten
Der Unfallgeschädigte werde dadurch nicht schlechter gestellt, so der Bundesgerichtshof. Übersteigen die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag, könne der Geschädigte zu einer konkreten Schadensberechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung übergehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)