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30.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34744

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Urteil12.10.2021BundesgerichtshofVI ZR 513/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 162Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 162
  • NJW 2022, 543Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 543
  • VersR 2022, 250Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 250
  • ZIP 2022, 488Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 488
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Limburg, Urteil29.10.2018, 4 C 767/17
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil22.11.2019, 3 S 189/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.10.2021

Bei Geltendmachung des fiktiven Schaden­s­er­satzes besteht kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer trotz deren Anfalls wegen durchgeführter Reparatur oder Ersatz­be­schaffungUnzulässigkeit der Kombination von fiktiver und konkreter Schadens­be­rechnung

Macht der Unfall­ge­schädigte fiktiven Schadensersatz geltend, so kann er nicht die Erstattung von Umsatzsteuer beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn wegen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatz­be­schaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadens­be­rechnung ist unzulässig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unfall­ge­schä­digter erhob im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Limburg a.d. Lahn Klage auf Zahlung restlichen Sachschadens im Wege der fiktiven Schadens­be­rechnung. Während des Berufungs­ver­fahrens vor dem Landgericht Limburg erwarb der Unfall­ge­schädigte ein Neufahrzeug. Er verlangte daher noch zusätzlich den anteiligen Ersatz der angefallenen Umsatzsteuer. Das Landgericht gab dem statt. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden.

Kein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Umsatzsteuer

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf anteiligen Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer zustehe. Da er den Weg der fiktiven Schadens­be­rechnung gewählt hat und er bislang nicht zu einer konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage der Ersatz­be­schaffung übergegangen ist, könne er derzeit nicht den anteiligen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadens­be­rechnung sei unzulässig.

Bei fiktiver Schaden­be­rechnung bleibt Umsatzsteuer fiktiv

Die in der vom Kläger gewählten fiktiven Schadens­be­rechnung enthaltenen Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs fiktiv, weil sie nicht angefallen ist. Das tatsächliche Ersatzgeschäft, bei dem die Umsatzsteuer angefallen ist, werde vom Kläger nicht abgerechnet. Der Geschädigte dürfe nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern müsse sich für eine Abrechnungsart entscheiden. Anderenfalls verstoße er gegen das Vermi­schungs­verbot.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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