Bundesgerichtshof Urteil12.10.2021
Bei Geltendmachung des fiktiven Schadensersatzes besteht kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer trotz deren Anfalls wegen durchgeführter Reparatur oder ErsatzbeschaffungUnzulässigkeit der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung
Macht der Unfallgeschädigte fiktiven Schadensersatz geltend, so kann er nicht die Erstattung von Umsatzsteuer beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn wegen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unfallgeschädigter erhob im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Limburg a.d. Lahn Klage auf Zahlung restlichen Sachschadens im Wege der fiktiven Schadensberechnung. Während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Limburg erwarb der Unfallgeschädigte ein Neufahrzeug. Er verlangte daher noch zusätzlich den anteiligen Ersatz der angefallenen Umsatzsteuer. Das Landgericht gab dem statt. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.
Kein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Umsatzsteuer
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf anteiligen Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer zustehe. Da er den Weg der fiktiven Schadensberechnung gewählt hat und er bislang nicht zu einer konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung übergegangen ist, könne er derzeit nicht den anteiligen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei unzulässig.
Bei fiktiver Schadenberechnung bleibt Umsatzsteuer fiktiv
Die in der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensberechnung enthaltenen Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fiktiv, weil sie nicht angefallen ist. Das tatsächliche Ersatzgeschäft, bei dem die Umsatzsteuer angefallen ist, werde vom Kläger nicht abgerechnet. Der Geschädigte dürfe nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern müsse sich für eine Abrechnungsart entscheiden. Anderenfalls verstoße er gegen das Vermischungsverbot.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)