Bundesgerichtshof Urteil05.04.2022
Bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens besteht kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer wegen durchgeführter ReparaturUnzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
Entscheidet sich der Unfallgeschädigte für die fiktive Abrechnung des Schadens, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer wegen der durchgeführten Reparatur zu. Es ist unzulässig die fiktive und die konkrete Schadensabrechnung zu vermischen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Unfallgeschädigte im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Nordhorn auf Ersatz der für eine Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte zunächst ihren Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstatte auf dieser Grundlage die Nettoreparaturkosten. Anschließend ließ die Klägerin die Teilreparatur vornehmen. Die darauf angefallene Umsatzsteuer in Höhe von ca. 840 € verlangt sie nunmehr erstattet.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Nordhorn als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, da insofern eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorliege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, könne er den Ersatz der Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei insoweit unzulässig.
Keine Rosinenpickerei durch Kombination der Abrechnungsarten
Dadurch solle verhindert werden, so der Bundesgerichtshof, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht. Zudem solle den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden. So knüpfe die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächliche durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung und ziele auf Ersatz der dafür konkret angefallenen Kosten. Demgegenüber sei bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.
Unfallgeschädigter kann zur konkreten Schadensabrechnung übergehen
Durch das Vermischungsverbot entstehe für den Geschädigten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Nachteil. So könne er später grundsätzlich zur konkreten Schadenabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)