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Sie sehen einen, bei einem Unfall, stark beschädigten Kleinwagen.

Dokument-Nr. 34842

Sie sehen einen, bei einem Unfall, stark beschädigten Kleinwagen.
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Urteil05.04.2022BundesgerichtshofVI ZR 7/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 821Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 821
  • NJW 2022, 1884Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1884
  • NZV 2022, 424Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2022, Seite: 424
  • VersR 2022, 894Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 894
  • ZIP 2022, 1549Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 1549
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nordhorn, Urteil09.06.2020, 3 C 90/20
  • Landgericht Osnabrück, Urteil08.12.2020, 3 S 133/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2022

Bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens besteht kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer wegen durchgeführter ReparaturUnzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadens­a­b­rechnung

Entscheidet sich der Unfall­ge­schädigte für die fiktive Abrechnung des Schadens, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer wegen der durchgeführten Reparatur zu. Es ist unzulässig die fiktive und die konkrete Schadens­a­b­rechnung zu vermischen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Unfall­ge­schädigte im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Nordhorn auf Ersatz der für eine Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte zunächst ihren Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers erstatte auf dieser Grundlage die Netto­re­pa­ra­tur­kosten. Anschließend ließ die Klägerin die Teilreparatur vornehmen. Die darauf angefallene Umsatzsteuer in Höhe von ca. 840 € verlangt sie nunmehr erstattet.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Nordhorn als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, da insofern eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadens­a­b­rechnung vorliege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadens­a­b­rechnung, könne er den Ersatz der Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadens­a­b­rechnung sei insoweit unzulässig.

Keine Rosinenpickerei durch Kombination der Abrech­nungsarten

Dadurch solle verhindert werden, so der Bundes­ge­richtshof, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadens­recht­lichen Berei­che­rungs­verbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht. Zudem solle den unter­schied­lichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden. So knüpfe die konkrete Schadens­a­b­rechnung an eine tatsächliche durchgeführte Reparatur oder Ersatz­be­schaffung und ziele auf Ersatz der dafür konkret angefallenen Kosten. Demgegenüber sei bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.

Unfall­ge­schä­digter kann zur konkreten Schadens­a­b­rechnung übergehen

Durch das Vermi­schungs­verbot entstehe für den Geschädigten nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs kein Nachteil. So könne er später grundsätzlich zur konkreten Schaden­a­b­rechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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