21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26817

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Urteil28.06.2017Landgericht Karlsruhe19 S 33/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2924Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2924
  • zfs 2017, 684Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 684
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pforzheim, Urteil17.03.2017, 4 C 81/15
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil28.06.2017

Bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeug­schadens sind regelmäßig gewährte Rabatte der Repara­tur­werkstatt zu berücksichtigenSchadensersatz wird entsprechend des Rabatts gekürzt

Wird ein Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet, sind dem Geschädigten regelmäßig gewährte Rabatte der Repara­tur­werkstatt zu berücksichtigen. Der Schadens­ersatz­anspruch des Geschädigten wird entsprechend des Rabatts gekürzt. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrzeug eines großen Leasin­g­un­ter­nehmens im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt. Das Unternehmen rechnete den Schaden gegenüber der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers fiktiv ab. Die Versicherung erstattete jedoch nur einen Teilbetrag. Sie zog nämlich 35 % vom Schaden­s­er­satz­betrag ab, weil das Leasin­g­un­ter­nehmen für seine Reparatur- und Wartungs­a­r­beiten angesichts seiner Fahrzeug­flot­tengröße einen Rabatt in dieser Höhe erhielt. Dem lagen Rahmenverträge zugrunde, welche die automatische Gewährung einzel­fa­l­lu­n­ab­hängig sicherten. Das Leasin­g­un­ter­nehmen hielt den Abzug für unzulässig. Denn bei einer fiktiven Abrechnung eines Fahrzeug­schadens sei allein auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Das Unternehmen erhob daher Klage auf Zahlung des restlichen Betrags. Das Amtsgericht Pforzheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflicht­ver­si­cherung.

Kürzung der fiktiven Reparaturkosten um regelmäßig gewährten Rabatt

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Haftpflicht­ver­si­cherung und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die vom Leasin­g­un­ter­nehmen geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten seien um 35 % zu kürzen. Denn auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Fahrzeug­schadens seien regelmäßig gewährte Rabatte zu berücksichtigen. Andernfalls würde sich die fiktive Abrechnung zu einer fiktionalen oder irrealen Abrechnung entwickeln, die Schäden ersetze, die dem Geschädigten bei Instandsetzung so gar nicht entstehen würden. Es sei zu beachten, dass der Geschädigte nicht am Schadensersatz verdienen bzw. sich nicht hieran bereichern dürfe.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (zt/zfs 2017, 684/rb)

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