Landgericht Karlsruhe Urteil28.06.2017
Bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens sind regelmäßig gewährte Rabatte der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigenSchadensersatz wird entsprechend des Rabatts gekürzt
Wird ein Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet, sind dem Geschädigten regelmäßig gewährte Rabatte der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wird entsprechend des Rabatts gekürzt. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrzeug eines großen Leasingunternehmens im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt. Das Unternehmen rechnete den Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fiktiv ab. Die Versicherung erstattete jedoch nur einen Teilbetrag. Sie zog nämlich 35 % vom Schadensersatzbetrag ab, weil das Leasingunternehmen für seine Reparatur- und Wartungsarbeiten angesichts seiner Fahrzeugflottengröße einen Rabatt in dieser Höhe erhielt. Dem lagen Rahmenverträge zugrunde, welche die automatische Gewährung einzelfallunabhängig sicherten. Das Leasingunternehmen hielt den Abzug für unzulässig. Denn bei einer fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens sei allein auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Das Unternehmen erhob daher Klage auf Zahlung des restlichen Betrags. Das Amtsgericht Pforzheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflichtversicherung.
Kürzung der fiktiven Reparaturkosten um regelmäßig gewährten Rabatt
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die vom Leasingunternehmen geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten seien um 35 % zu kürzen. Denn auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens seien regelmäßig gewährte Rabatte zu berücksichtigen. Andernfalls würde sich die fiktive Abrechnung zu einer fiktionalen oder irrealen Abrechnung entwickeln, die Schäden ersetze, die dem Geschädigten bei Instandsetzung so gar nicht entstehen würden. Es sei zu beachten, dass der Geschädigte nicht am Schadensersatz verdienen bzw. sich nicht hieran bereichern dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (zt/zfs 2017, 684/rb)