Bundesgerichtshof Urteil18.10.2011
BGH zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der SchadensabrechnungWerksangehöriger darf durch Werksangehörigenrabatt nicht an Schadensfall verdienen
Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter ist nicht an eine von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von einem Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden. Er kann durchaus nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Einen dabei erhaltenen Werksangehörigenrabatt muss er sich jedoch anrechnen lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 Euro netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 Euro. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Geschädigter muss sich erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Landgericht München I/ra-online.