21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12426

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Urteil18.10.2011BundesgerichtshofVI ZR 17/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZGS 2011, 532Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 532
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil24.02.2010, 341 C 21898/09
  • Landgericht München I, Urteil30.09.2010, 19 S 5799/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.10.2011

BGH zur Berück­sich­tigung eines Werks­angehörigen­rabatts bei der Schadens­a­b­rechnungWerks­an­ge­höriger darf durch Werks­angehörigen­rabatt nicht an Schadensfall verdienen

Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter ist nicht an eine von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von einem Sachver­ständigen geschätzten Kosten gebunden. Er kann durchaus nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadens­a­b­rechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Einen dabei erhaltenen Werks­angehörigen­rabatt muss er sich jedoch anrechnen lassen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachver­ständiger schätzte die voraus­sicht­lichen Reparaturkosten auf 3.446,12 Euro netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro. Da der Kläger als BMW-Werks­an­ge­höriger gemäß einer Betrie­bs­ver­ein­barung einen Rabatt auf die Werkstatt­rechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 Euro. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Geschädigter muss sich erhaltenen Werks­an­ge­hö­ri­gen­rabatt anrechnen lassen

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachver­ständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadens­a­b­rechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schaden­s­er­satz­rechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werks­an­ge­hö­ri­gen­rabatt anrechnen lassen.

Quelle: Landgericht München I/ra-online.

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