18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12426

Drucken
Urteil18.10.2011BundesgerichtshofVI ZR 17/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZGS 2011, 532Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 532
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil24.02.2010, 341 C 21898/09
  • Landgericht München I, Urteil30.09.2010, 19 S 5799/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.10.2011

BGH zur Berück­sich­tigung eines Werks­angehörigen­rabatts bei der Schadens­a­b­rechnungWerks­an­ge­höriger darf durch Werks­angehörigen­rabatt nicht an Schadensfall verdienen

Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter ist nicht an eine von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von einem Sachver­ständigen geschätzten Kosten gebunden. Er kann durchaus nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadens­a­b­rechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Einen dabei erhaltenen Werks­angehörigen­rabatt muss er sich jedoch anrechnen lassen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachver­ständiger schätzte die voraus­sicht­lichen Reparaturkosten auf 3.446,12 Euro netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro. Da der Kläger als BMW-Werks­an­ge­höriger gemäß einer Betrie­bs­ver­ein­barung einen Rabatt auf die Werkstatt­rechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 Euro. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Geschädigter muss sich erhaltenen Werks­an­ge­hö­ri­gen­rabatt anrechnen lassen

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachver­ständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadens­a­b­rechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schaden­s­er­satz­rechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werks­an­ge­hö­ri­gen­rabatt anrechnen lassen.

Quelle: Landgericht München I/ra-online.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12426

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI