21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1088

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Urteil29.04.2003BundesgerichtshofVI ZR 398/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 155, 1Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 155, Seite: 1
  • MDR 2003, 1046Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2003, Seite: 1046
  • NJW 2003, 2086Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 2086
  • NZV 2003, 372Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2003, Seite: 372
  • VersR 2003, 920Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2003, Seite: 920
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.04.2003

"Porsche-Urteil": Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer marken­ge­bundenen FachwerkstattBundes­ge­richtshof zur Schadens­be­rechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stunden­verrech­nungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatz­pflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe.

Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum" anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadens­be­rechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stunden­ver­rech­nungssätze zugrunde zu legen.

Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schaden­s­er­satzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadens­recht­lichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadens­be­hebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schaden­s­er­satzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadens­min­de­rungs­pflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaft­li­cheren Weg der Schadens­be­hebung zu wählen. Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kosten­güns­tigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadens­be­rechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadens­be­hebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadens­be­hebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadens­be­rechnung die Stunden­ver­rech­nungssätze des "Porsche-Zentrums" zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispo­si­ti­o­ns­freiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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