18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8640

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Urteil20.10.2009BundesgerichtshofVI ZR 53/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2010, 41Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 41
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Würzburg, Urteil10.07.2008, 16 C 1235/08
  • Landgericht Würzburg, Urteil21.01.2009, 42 S 1799/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.10.2009

BGH zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparatur­kosten­abrechnung nach einem VerkehrsunfallStunden­verrechnungs­sätze einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt dürfen zugrunde gelegt werden

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeug­schadens darf der Geschädigte bei seiner Schadens­be­rechnung grundsätzlich die üblichen Stunden­verrechnungs­sätze einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachver­ständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte der Kläger gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Streit um Stunden­ver­rech­nungssätze der fiktiven Abrechnung des Fahrzeug­schadens

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeug­schadens auf niedrigere Stunden­ver­rech­nungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflicht­ver­si­cherer benannten "freien Karos­se­rie­fach­werkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens die Stunden­ver­rech­nungssätze einer marken­ge­bundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Günstigere Repara­tur­mög­lichkeit in freier Fachwerkstatt muss Quali­täts­s­tandard marken­ge­bundener Fachwerkstatt entsprechen

Der Bundes­ge­richtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil geäußerten Rechts­auf­fassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadens­be­rechnung grundsätzlich die üblichen Stunden­ver­rech­nungssätze einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachver­ständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadens­min­de­rungs­pflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Repara­tur­mög­lichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Quali­täts­s­tandard her der Reparatur in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt entspricht.

Geschädigter muss sich nicht auf andere Repara­tur­mög­lich­keiten verweisen lassen

Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadens­min­de­rungs­pflicht unzumutbar sein, sich auf eine Repara­tur­mög­lichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadens­a­b­rechnung grundsätzlich nicht auf andere Repara­tur­mög­lich­keiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewähr­leis­tungs­rechten, einer Herstell­er­ga­rantie und/oder Kulanz­leis­tungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Keine Pflicht zur Reparatur in freier Fachwerkstatt, wenn Auto immer in marken­ge­bundener Werkstatt repariert wurde

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadens­a­b­rechnung auf eine alternative Repara­tur­mög­lichkeit außerhalb einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der marken­ge­bundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Repara­tur­rechnung belegt.

Rückweisung an Berufungs­gericht

Im Streitfall war das Urteil des Berufungs­ge­richts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungs­gericht zurück­zu­ver­weisen, weil dieses zur Gleich­wer­tigkeit der aufgezeigten alternativen Repara­tur­mög­lichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.

Quelle: ra-online, BGH

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