21.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil19.11.2020

Bei fiktiver Schadens­a­b­rechnung besteht keine Pflicht zur Vorlage der Repara­tur­rechnungRechnungs­vorlage nur bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten

Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, besteht gegenüber der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung keine Pflicht zur Vorlage der Repara­tur­rechnung. Diese Pflicht besteht nur, wenn neben den Netto­reparatur­kosten ebenfalls die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Schaden­s­er­satz­pro­zesses nach einem Verkehrsunfall vor dem Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2020 beanspruchte ein Unfall­ge­schä­digter von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers die Erstattung der Netto­re­pa­ra­tur­kosten. Der Unfall­ge­schädigte hatte sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzte das Fahrzeug daraufhin weiter. Die Versicherung meinte nun, der Unfall­ge­schädigte müsse die Repara­tur­rechnung vorlegen, um fiktiv den Unfallschaden abrechnen zu können.

Keine Pflicht zur Vorlage der Repara­tur­rechnung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Vorlage einer Repara­tur­kos­ten­rechnung nicht erforderlich sei. Ein Unfall­ge­schä­digter könne nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs auch ohne fachgerechte Reparatur fiktiv auf Repara­tur­kos­tenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug, gegebenenfalls nach Versetzung in einem verkehrs­si­cheren Zustand für mindestens 6 Monate weiter nutzt. So lag der Fall hier. Der Kläger habe sein Fahrzeug länger als 6 Monate weitergenutzt nachdem er das Fahrzeug verkehrssicher reparieren ließ.

Rechnungs­vorlage nur bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer

Die Vorlage der Repara­tur­kos­ten­rechnung wäre nur dann erforderlich gewesen, so das Amtsgericht, wenn der Kläger über die im Gutachten bezifferten Netto­re­pa­ra­tur­kosten hinaus auch Mehrwertsteuer auf die erfolgten Reparaturkosten geltend gemacht hätte. Dies war aber nicht der Fall. Rechne der Kläger fiktiv über den Unfallschaden ab, dann müsse auch keine Rechnung vorgelegt werden.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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