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- Bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens sind regelmäßig gewährte Rabatte der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigenLandgericht Karlsruhe, Urteil28.06.2017, 19 S 33/16
- Geschädigten trifft bei fiktiver Schadensabrechnung keine Darlegungspflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster ReparaturmaßnahmenOberlandesgericht München, Urteil17.12.2020, 24 U 4397/20
Amtsgericht Düsseldorf Urteil19.11.2020
Bei fiktiver Schadensabrechnung besteht keine Pflicht zur Vorlage der ReparaturrechnungRechnungsvorlage nur bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten
Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, besteht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung keine Pflicht zur Vorlage der Reparaturrechnung. Diese Pflicht besteht nur, wenn neben den Nettoreparaturkosten ebenfalls die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall vor dem Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2020 beanspruchte ein Unfallgeschädigter von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Erstattung der Nettoreparaturkosten. Der Unfallgeschädigte hatte sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzte das Fahrzeug daraufhin weiter. Die Versicherung meinte nun, der Unfallgeschädigte müsse die Reparaturrechnung vorlegen, um fiktiv den Unfallschaden abrechnen zu können.
Keine Pflicht zur Vorlage der Reparaturrechnung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung nicht erforderlich sei. Ein Unfallgeschädigter könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne fachgerechte Reparatur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug, gegebenenfalls nach Versetzung in einem verkehrssicheren Zustand für mindestens 6 Monate weiter nutzt. So lag der Fall hier. Der Kläger habe sein Fahrzeug länger als 6 Monate weitergenutzt nachdem er das Fahrzeug verkehrssicher reparieren ließ.
Rechnungsvorlage nur bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer
Die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wäre nur dann erforderlich gewesen, so das Amtsgericht, wenn der Kläger über die im Gutachten bezifferten Nettoreparaturkosten hinaus auch Mehrwertsteuer auf die erfolgten Reparaturkosten geltend gemacht hätte. Dies war aber nicht der Fall. Rechne der Kläger fiktiv über den Unfallschaden ab, dann müsse auch keine Rechnung vorgelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2021
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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