23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29857

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Oberlandesgericht München Urteil17.12.2020

Geschädigten trifft bei fiktiver Schadens­a­b­rechnung keine Darle­gungs­pflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster Repara­tur­maß­nahmenWahlrecht des Geschädigten zwischen tatsächlicher oder fiktiver Schadens­a­b­rechnung

Der Geschädigte hat das Wahlrecht, ob er nach der Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangt. Im Fall der fiktiven Schadens­a­b­rechnung muss er nichtdarlegen, welche konkreten Repara­tur­maß­nahmen er veranlasst oder nicht veranlasst hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand nach einem Verkehrsunfall Streit darüber, ob der Unfall­ge­schädigte die laut Sachver­stän­di­gen­gut­achten bestehenden fiktiven Reparaturkosten in Höhe von über 9.000 EUR vom Unfall­ve­r­ur­sacher ersetzt verlangen kann. Der Unfall­ve­r­ur­sacher verweigerte dies. Er führte an, dass die nach dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten erforderliche Reparatur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht durchgeführt wurde, wofür maximal ein Betrag von 5.000 EUR entstanden sein könne. Der Schaden­er­satz­an­spruch sei nach Meinung des Unfall­ve­r­ur­sachers daher auf 5.000 EUR zu begrenzen. Nachdem das Landgericht Kempten über den Fall entschied, musste das Oberlan­des­gericht München eine Entscheidung treffen.

Wahlrecht des Geschädigten zwischen tatsächlicher oder fiktiver Schadens­a­b­rechnung

Das Oberlan­des­gericht München führte zum Fall aus, dass der Geschädigte grundsätzlich die Wahl habe, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht. Etwas anderes gelte aber, wenn der Geschädigte seinen Schaden sach- und fachgerecht in den Umfang reparieren lässt, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachver­ständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall belaufe sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der Schadensersatz auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.

Geschädigten trifft bei fiktiver Schaden­a­b­rechnung keine Darle­gungs­pflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster Repara­tur­maß­nahmen

Bei einer tatsächlich durchgeführten sach- und fachgerechten Reparatur müsse der Unfall­ge­schädigte aber nicht zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen, so das Oberlan­des­gericht, um die fiktiven Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, zu den von ihm veranlassten oder nicht veranlassten Reparaturmaßnahmen konkret vorzutragen. Es bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass der Unfall­ge­schädigte konkret zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen muss, wenn der Unfall­ve­r­ur­sacher ins Blaue hinein behauptet, die tatsächlich angefallenen Kosten seien niedriger als die fiktiven.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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