21.11.2024
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Dokument-Nr. 26712

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Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2017

BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Privat­gut­achtens durch Berufungs­gerichtPrivatgutachten zieht Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel

Wird durch ein Privatgutachten das Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel gezogen, so muss sich das Gericht in seiner Entscheidung mit dem Privatgutachten ausein­an­der­setzen. Tut es dies nicht, so verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verkehr­s­un­fa­l­lopfer gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher unter anderem auf Erstattung des Verdien­st­ausfalls für die Jahre 2006 bis 2011 in Höhe von 32.500 EUR aufgrund der beim Unfall erlittenen Beschwerden. Der Unfall ereignete sich Ende des Jahres 2005.

Landgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Schaden­s­er­satz­an­spruch nur für das Jahr 2006

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Koblenz bejahten einen Anspruch auf Erstattung des Verdien­st­ausfalls nur für das Jahr 2006. Unter Bezugnahme eines gerichtlichen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens verneinten sie einen Schaden­s­er­satz­an­spruch für die Folgejahre, da die Beschwerden nach dem Gutachten ab 2007 nicht mehr unfallbedingt gewesen seien. Der Kläger wendete sich nach dieser Entscheidung an den Bundes­ge­richtshof. Er bemängelte, dass sich das Berufungs­gericht nicht mit einem von ihm vorgelegten Gutachten befasst habe, welches das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens in Zweifel zog.

Bundes­ge­richtshof sieht Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Berufungs­gericht habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es nicht auf das Privatgutachten des Klägers eingegangen sei. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozess­be­tei­ligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die wesentlichen, der Rechts­ver­folgung oder -verteidigung dienenden Tatsa­chen­be­haup­tungen müssen in den Entschei­dungs­gründen verarbeitet werden. Dem sei das Berufungs­gericht nicht gerecht geworden.

Zurückweisung des Falls an Oberlan­des­gericht

Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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