Dokument-Nr. 30001
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- Landgericht Regensburg, Urteil05.08.2020, 31 O 1774/17
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil22.02.2021
Gericht muss auf Fragen und Einwendungen einer Partei zu einem Gutachten eingehenVerletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Auseinandersetzung mit Fragen und Einwendungen
Ein Gericht ist verpflichtet, auf Fragen und Einwendungen einer Partei zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten einzugehen bzw. zu begründen, warum es die Fragen und Einwendungen für unerheblich hält. Anderenfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2017 stritten sich ein Postzusteller und ein Versicherungsunternehmen vor dem Landgericht Regensburg über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Im Rahmen des Prozesses kam es im August 2019 auf Anordnung des Gerichts zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten. Dazu hatte der Kläger konkrete Vorhalte und Einwendungen erhoben. Ohne auf diese nachfolgend einzugehen oder den Gutachter zu einem Termin zu laden, wies das Gericht die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Auseinandersetzung mit Fragen und Einwendungen zum Gutachten
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Der Tatrichter müsse konkrete Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigen und diesen nachgehen. Hat eine Partei fristgerecht konkrete Fragen an den Sachverständigen gerichtet, müsse der Tatrichter deutlich machen, warum diesen Fragen nicht nachzugehen sei. Daran fehle es hier. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen das Landgericht zum Schluss gekommen ist, dass die Fragen und Einwendungen des Klägers unerheblich seien. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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