03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28701

Drucken
Beschluss06.03.2019BundesgerichtshofVII ZR 303/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2019, 1011Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2019, Seite: 1011
  • NJW-Spezial 2019, 268Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 268
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.02.2016, 2-20 O 359/14
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil04.11.2016, 29 U 134/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss06.03.2019

BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachver­ständigen stattgebenRichter ist kein Sachver­ständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik

Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachver­ständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachver­ständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungs­ei­gen­tums­anlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft behauptete, dass der Tiefga­ra­genboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachver­ständigen.

Oberlan­des­gericht sah Mangel ebenfalls als gegeben an

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stützte sich zur Begründung auf das Sachver­stän­di­gen­gut­achten. Das Gericht sah eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Den Antrag auf Anhörung des Sachver­ständigen beachtete das Gericht nicht. Die Baufirma rief nunmehr den Bundes­ge­richtshof an.

Bundes­ge­richtshof bejaht Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Baufirma und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Das Oberlan­des­gericht habe durch die Nichtbeachtung des Antrags der Baufirma auf Anhörung des Sachver­ständigen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entschei­dungs­er­heb­licher Weise verletzt. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachver­ständigen Fragen, die sie für die Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Es komme dabei nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläu­te­rungs­bedarf sieht, ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert, oder ob das Gutachten Mängel aufweist.

Richter ist kein Sachver­ständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik

Der Bundes­ge­richtshof wies zudem daraufhin, dass die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachver­ständiger Beratung getroffen werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28701

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI