Dokument-Nr. 28701
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- BauR 2019, 1011Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2019, Seite: 1011
- NJW-Spezial 2019, 268Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 268
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.02.2016, 2-20 O 359/14
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil04.11.2016, 29 U 134/16
- BGH: Bei eigener Sachkunde des Gerichts kann auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werdenBundesgerichtshof, Beschluss09.01.2018, VI ZR 106/17
- BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Privatgutachtens durch BerufungsgerichtBundesgerichtshof, Beschluss05.12.2017, VI ZR 184/17
- Gericht muss auf Fragen und Einwendungen einer Partei zu einem Gutachten eingehenOberlandesgericht Nürnberg, Urteil22.02.2021, 8 U 2845/20
Bundesgerichtshof Beschluss06.03.2019
BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgebenRichter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik
Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachverständigen.
Oberlandesgericht sah Mangel ebenfalls als gegeben an
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stützte sich zur Begründung auf das Sachverständigengutachten. Das Gericht sah eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen beachtete das Gericht nicht. Die Baufirma rief nunmehr den Bundesgerichtshof an.
Bundesgerichtshof bejaht Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Baufirma und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Das Oberlandesgericht habe durch die Nichtbeachtung des Antrags der Baufirma auf Anhörung des Sachverständigen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen Fragen, die sie für die Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Es komme dabei nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht, ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert, oder ob das Gutachten Mängel aufweist.
Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik
Der Bundesgerichtshof wies zudem daraufhin, dass die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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