21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 27833

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Beschluss09.01.2018BundesgerichtshofVI ZR 106/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1097Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1097
  • MDR 2018, 885Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 885
  • NJ 2018, 335Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2018, Seite: 335
  • NJW 2018, 2730Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2730
  • VersR 2018, 1147Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1147
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil11.08.2015, 13 O 377/14
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil09.02.2017, 22 U 119/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.01.2018

BGH: Bei eigener Sachkunde des Gerichts kann auf Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens verzichtet werdenParteien des Rechtsstreits müssen darauf hingewiesen werden

Ein Gericht kann auf die Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens verzichten, wenn es eine eigene Sachkunde in der Frage hat. Darauf muss das Gericht die Parteien des Rechtsstreits aber hinweisen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In einem Arzthaf­tungs­prozess vor dem Bundes­ge­richtshof im Jahr 2017 gegen einen Zahnarzt ging es um die Frage, ob das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. im Berufungs­ver­fahren eine Entscheidung treffen durfte, ohne ein von der Klägerin gefordertes Sachverständigengutachten einzuholen. Der Verzicht auf das Gutachten erfolgte ohne Begründung.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Bundes­ge­richtshof sah in der Nichtbeachtung des von der Klägerin geforderten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Gericht dürfe, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde vorweisen könne. Will das Gericht auf die eigene Sachkunde abstellen, müsse es den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dies gelte auch dann, wenn das Gericht auf ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten verzichten will, weil es das Gutachten auf Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet halte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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