15.11.2024
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Dokument-Nr. 16648

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Urteil08.02.2013BundesgerichtshofV ZR 238/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 953Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 953
  • IMR 2013, 333Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 333
  • MDR 2013, 835Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 835
  • NJW 2013, 3092Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3092
  • NZM 2013, 512Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 512
  • WuM 2013, 427Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 427
  • ZfBR 2013, 554Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2013, Seite: 554
  • ZMR 2013, 642Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 642
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil18.10.2010, 740 C 49/10
  • Landgericht Hamburg, Urteil05.10.2011, 318 S 245/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.02.2013

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann Einbau von Rauchmeldern mehrheitlich beschließenÖffentlich-rechtliche Einbaupflicht begründet Beschluss­kom­petenz

Sieht eine öffentlich-rechtliche Vorschrift den Einbau von Rauchmeldern in den Wohnungen vor, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft den Einbau mehrheitlich beschließen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall sah § 46 Abs. 3 Hamburgische Bauordnung die Pflicht vor, Rauchwarnmelder in Wohnungen einzubauen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daraufhin im April 2010 die Installation solcher Melder in sämtlichen Wohnungen der Anlage. Ein Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek stellte die Nichtigkeit des Beschlusses fest. Das Landgericht Hamburg wiederum entschied auf Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, dass der Beschluss nicht wegen fehlender Beschluss­kom­petenz nichtig sei. Die Entschei­dungs­kom­petenz habe sich aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ergeben, wonach gemein­schafts­be­zogene Pflichten von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wahrgenommen werden. Um eine solche Pflicht habe es sich bei der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauch­warn­meldern gehandelt (LG Hamburg, Urt. v. 02.03.2011 - 318 S 193/10). Gegen die Entscheidung legte der Wohnungs­ei­gentümer Revision ein.

Beschluss war wirksam

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision des Wohnungs­ei­gen­tümers zurück. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe den Einbau der Warnmelder beschließen dürfen.

Beschluss­kom­petenz wird unterschiedlich begründet

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass die Beschluss­kom­petenz zum Einbau unterschiedlich begründet wird.

Teilweise werde sie aus § 21 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 WEG hergeleitet. Denn Rauchwarnmelder dienen der Sicherheit des Gebäudes und seien daher zwingend zum Gemeinschaftseigentum zu rechnen (AG Ahrensburg, Urt. v. 25.09.2008 - 37 C 11/08; AG Rendsburg, Urteil v. 30.10.2008 - 18 C 545/08 = ZMR 2009, 239 und AG Kiel, ZMR 2011, 842).

Andere wiederum begründen die Beschluss­kom­petenz mit § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Denn bei der öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Einbau von Warnmeldern handele es sich um eine von der Gemeinschaft wahrzunehmende Pflicht (LG Hamburg, Urt. v. 02.03.2011 - 318 S 193/10).

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs können die Wohnungs­ei­gentümer den Einbau von Rauch­warn­meldern jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigen­tums­be­zogene Pflicht vorsieht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Rauchwarnmelder stehen nicht im Sondereigentum

Zwar bestehe keine Beschluss­kom­petenz für Maßnahmen am Sondereigentum, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Jedoch stehen Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungs­ei­gentümer angebracht wurden, nicht im Sondereigentum. Dies könne sich zum einen daraus ergeben, dass Rauchwarnmelder als wesentliche Bestandteile des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) anzusehen sind und zu dessen Sicherheit beitragen. Sie können daher nach § 5 Abs. 2 WEG nicht im Sondereigentum stehen. Zum anderen können die Warnmelder als Zubehör gelten, so dass sie regelmäßig im Eigentum dessen stehen, der die Anschaffung und Installation veranlasst. Dies sei hier die Gemeinschaft gewesen. Darüber hinaus liege kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum vor, da die Warnmelder an den zwingend im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden.

Ordnungsgemäße Verwaltung des Beschlusses unerheblich

Inwiefern der Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach, insbesondere im Hinblick darauf, dass einzelne Eigentümer ihrer Einbaupflicht bereits nachkamen, hat der Bundes­ge­richtshof offen gelassen. Denn insofern habe der klägerische Wohnungs­ei­gentümer die Anfech­tungsfrist verpasst.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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