21.11.2024
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Amtsgericht Rendsburg Urteil30.10.2008

Wohnei­gen­tumsrecht: Rauchwarnmelder gehören zum Gemeinschafts­eigentum / Einbau kann mehrheitlich beschlossen werdenKeine Verpflichtung zum Einbau einheitlicher Rauchwarnmelder bei bereits vorhandenen Meldern in Wohnung

Rauchwarnmelder innerhalb einer Eigen­tums­wohnung gehören zum Gemeinschafts­eigentum. Hat ein Wohnungs­ei­gentümer aber bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert, kann er nicht verpflichtet werden für die Wohnungs­eigentumsanlage einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Juni 2008 die Ausstattung sämtlicher Wohnungen mit einheitlichen Rauch­warn­meldern. Einer der Wohnungseigentümer hatte jedoch bereits 1994 seine Wohnung mit Rauch­warn­meldern ausgestattet. Er hielt deswegen den Beschluss für unwirksam und erhob Klage.

Beschluss zum Einbau von Rauch­warn­meldern grundsätzlich zulässig

Das Amtsgericht Rendsburg stellte zunächst fest, dass eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft grundsätzlich durch Mehrheits­be­schluss den Einbau von Rauch­warn­meldern beschließen kann (§ 21 Abs. 3 WEG). Denn Rauchwarnmelder seien dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 2 WEG. Danach seien Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein­schaft­lichen Gebrauch der Wohnungs­ei­gentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Zwar sei vorrangiges Ziel von Rauchwarnmelder der Schutz von Menschenleben. Dennoch dienen sie zumindest auch dem Brandschutz und somit dem Schutz des Gebäudes insgesamt.

Beschluss entsprach jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beschluss jedoch nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG entsprochen. Denn der Beschluss habe nicht berücksichtigt, dass der klägerische Wohnungs­ei­gentümer sein Sondereigentum bereits mit Rauch­warn­meldern ausgestattet hat. Durch den Beschluss wäre er gezwungen gewesen, die Räume mit den von den Wohnungs­ei­gen­tümern mehrheitlich gewünschten Rauch­warn­meldern auszustatten und dafür die Kosten zu tragen. Es sei zudem nicht notwendig gewesen, sämtliche Wohnungen mit einheitlichen Rauch­warn­meldern auszurüsten.

Quelle: Amtsgericht Rendsburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 239/rb)

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