21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil21.06.2010

Wohnungs­ei­gentum: Installation von Rauchmeldern kann nicht über Mehrheits­be­schluss erfolgenRauchwarnmelder sind als Sondereigentum einzustufen

Eine Eigentümer­gemeinschaft kann nicht per Mehrheits­be­schluss die Installation von Rauch­warn­meldern beschließen, da Geräte dieser Art als Sondereigentum anzusehen sind und der Mehrheits­be­schluss somit nicht die erforderliche Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums zum Gegenstand hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde auf einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung beschlossen, in Schlafzimmern, Fluren und Kinderzimmern der Wohnungen Rauchwarnmelder zu installieren. Die Kosten für die Installation sollte aus den Instand­hal­tungs­rü­cklagen beglichen werden, die jährliche Wartung sollte durch den Hausmeister erfolgen.

Eigentümer halten Installation von Rauch­warn­meldern für unzulässigen Eingriff in Sondereigentum

Einige der Eigentümer hielten diesen Mehrheits­be­schluss für einen unzulässigen Eingriff in ihr Sondereigentum und klagten vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gegen den Einbau der Rauchwarnmelder.

Gericht erklärt Mehrheits­be­schluss für nichtig

Das Gericht gab den klagenden Eigentümern Recht und erklärte den Beschluss der Eigentümer für nichtig, da das Wohnei­gen­tums­gesetz für die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht vorsieht, Angelegenheiten dieser Art per Mehrheits­be­schluss zu regeln.

Rauchwarnmelder dienen nicht dem Schutz anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes

Rauchwarnmelder würden entgegen verbreiteter Ansicht nach § 5 II WEG nicht zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, erläuterte das Gericht. Die Warnmelder seien nicht als für den Bestand des Gebäudes oder dessen Sicherheit erforderliche Gebäudeteile anzusehen. Anders als bei Brand­mel­de­anlagen, die bei Feuer und Rauch­ent­wicklung Alarm in einer zentralen Stelle auslösen würden, würden die hier beschlossenen Rauchwarnmelder bei der Entstehung von Rauch lediglich einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume abgeben. Sie dienten somit nicht dem Schutz anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes. Die Geräte seien weder geeignet noch dazu bestimmt, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten.

Eigentümer haben keine Beschluss­kom­petenz für Einbau von Rauch­warn­meldern

Nach Auffassung des Gerichts seien die Rauchwarnmelder sonde­r­ei­gen­tumsfähig und nach § 3 II b der Teilungs­er­klärung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft – die besagt, dass innerhalb der Räume Fußbodenbeläge, Deckenputz, Wandputz und Wandver­klei­dungen [...] im Sondereigentum stehen – entsprechend als Sondereigentum anzusehen. Eine Beschluss­kom­petenz für den Einbau und die Wartung von Rauch­warn­meldern bestehe für die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft somit nicht.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (vt/ac).

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