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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9937

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Urteil05.11.2007Amtsgericht Lübeck21 C 1668/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2008, 929Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 929
  • ZMR 2008, 302Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 302
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Lübeck Urteil05.11.2007

Wartungskosten für Rauchmelder sind als Betriebskosten umlagefähigKosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten i.S. des § 2 Nr.17 BetrKV dar

Vermieter dürfen die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern in Mietwohnungen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.

Das Amtsgericht Lübeck hat als erstes Gericht in Deutschland für Recht erkannt, dass für die Wartungskosten von Rauch­warn­meldern in Mietwohnungen die Umlage auf die Betriebskosten zulässig ist. Dies gilt auch ohne eine entsprechende mietver­tragliche Vereinbarung.

Erstmalige Einbau von Rauch­warn­meldern ist Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Der erstmalige Einbau von Rauch­warn­meldern sei als Moder­ni­sie­rungs­maßnahme anzusehen. In der dadurch erhöhten Sicherheit für Leib und Leben der Mieter liege eine wesentliche Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung. Da gemäß der DIN 14676 Nr. 6 an dem Rauchmelder mindestens einmal jährlich eine Funkti­o­ns­prüfung durchzuführen sei, bei der im Rahmen der optischen Kontrolle sicherzustellen sei, dass die Rauchein­tritts­öff­nungen frei sind, keine mechanischen Beschädigungen vorhanden sind, sowie ein Batteriewechsel und ein Probealarm durchzuführen sind, sei eine Umlage der Wartungskosten auf die Betriebskosten rechtens.

Vermieter muss Wartung übernehmen

Die Wartung könne auch nicht von den Mietern geleistet werden. Da den Vermieter die Verkehrssicherungspflicht treffe, müsse er im Schadensfall darlegen, wie die Übertragung der Pflicht rechtstechnisch bewerkstelligt worden sei, und der Mieter die Pflicht aktiv übernommen habe.

Sonstige Betriebskosten

Die vorgenannten, den Vorgaben der DIN 14676 Nr. 6 entsprechenden Maßnahmen seien "sonstige Betriebskosten" i. S. von § 2 Nr.17 BetrKV. "Sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 BetrKV müssten dem allgemeinen Betrie­bs­kos­ten­begriff der §§ 556 Abs.1 Satz 2 BGB, 1 BetrKV entsprechen, d.h. sie müssten durch das Eigentum oder den bestim­mungs­gemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (vgl. BGH, Urteil v. 07.04.2004 - VIII ZR 146/03 -).

Abgrenzung von "Betriebskosten" zu "Instandsetzungs- und Instand­hal­tungs­kosten"

Der Bundes­ge­richtshof habe in mehreren Entscheidungen die Abgrenzung von "Betriebskosten" zu "Instandsetzungs- und Instand­hal­tungs­kosten" vorgenommen, führte das Amtsgericht aus. Danach seien Instand­set­zungs­kosten solche Kosten, die aus einer Reparatur oder Wieder­be­schaffung resultieren. Instand­hal­tungs­kosten seien solche Kosten, die zur Erhaltung des bestim­mungs­gemäßen Gebrauches aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witte­rungs­ein­wirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile; es handelt sich dabei um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 123/06 -).

Betriebskosten

Der Bundes­ge­richtshof (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 123/06 -) habe ausdrücklich entschieden, dass die regelmäßige Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjektes als solche nicht der Beseitigung von Mängeln dient; die dadurch verursachten Kosten sind deshalb als „sonstige, grundsätzlich umlegbare Betriebskosten“ i.S. von § 2 Nr.17 BetrKV anzusehen. Hier gehe es um regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahmen, die der Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit und Betrie­bs­si­cherheit einer technischen Einrichtung dienen. Bei diesen Maßnahmen steht die Erfüllung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Vermieters im Vordergrund. Die regelmäßige Prüfung der Betrie­bs­si­cherheit mag zwar mittelbar zu einer Minderung der Instand­hal­tungs­kosten führen, weil Mängel infolge der Inspektion frühzeitig erkannt und im Einzelfall mit einem geringeren Kostenaufwand beseitigt werden; dies rechtfertigt es nach der Systematik der Betrie­bs­kos­ten­ver­ord­nungen jedoch nicht, bereits die turnusmäßigen Prüfkosten der Mangel­be­sei­tigung zuzuordnen. Die in der DIN 14676 für Rauchmelder geforderte Funkti­o­ns­prüfung und deren Beschreibung erfüllt nach dem Betrie­bs­kos­ten­begriff des Bundes­ge­richtshofes die Anforderungen, die an Betriebskosten i.S. des § 2 Nr.17 BetrKV zu stellen seien.

Laufende Kosten

Die streit­ge­gen­ständ­lichen Kosten stellen auch laufende Kosten i.S. des § 1 Abs.1 BetrKV dar. Kosten seien als „laufend“ einzuordnen, soweit es sich um wiederkehrende Belastungen handle, wobei auch ein mehrjähriger Turnus ausreichen könne (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 123/06 -), führte das Amtsgericht Lübeck aus. Die Überprüfung der Rauchmelder erfolge vorliegend in einem 12-monatigen Wartungs­in­tervall.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Lübeck (pt)

der Leitsatz

Ein Vermieter kann auch ohne entsprechende mietver­tragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist als derartige Moder­ni­sie­rungs­maßnahme anzusehen.

Die Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten i.S. des § 2 Nr.17 BetrKV dar. In Abgrenzung zu Instandsetzung und Instandhaltung ist die jährliche Funkti­o­ns­prüfung von Rauchmeldern als Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit elektrischer Anlagen eines Mietobjektes anzusehen, die nicht der Beseitigung von Mängeln dient.

Im Rahmen des Gebotes der Wirtschaft­lichkeit ist es dem Vermieter erlaubt, die Wartung von Rauchmeldern an externe Dritte zu vergeben. Der Einwand, die Funkti­o­ns­prüfung könne auch vom Mieter vorgenommen werden, greift nicht. Wegen der den Vermieter treffenden Verkehrs­si­che­rungs­pflicht und der Gewährleistung der Sicherheit aller Mieter ist es ihm nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass jeder Mieter die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfüllt.

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