Amtsgericht Potsdam Urteil29.03.2007
Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Rauchmelder bei Vereinbarung im Mietvertrag oder UmlageerklärungKosten für Rauchmelder fallen nicht unter "sonstige Betriebskosten"
Kosten für die Wartung von Rauchmeldern können nur dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies entweder im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen. Eine Umlage als "sonstige Betriebskosten" ist nicht möglich. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin im Jahr 2005 die Wartungskosten für die Rauchmelder als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter um. Die Mieter meinten jedoch, dass dies nicht zulässig sei und weigerten sich zu zahlen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Vermieterin stand kein Zahlungsanspruch zu
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Rauchmelder zugestanden. Denn die Umlage dieser Kosten sei im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden. Soweit die Vermieterin meinte, sie könne die Kosten als "sonstige Betriebskosten" umlegen, folgte das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn diese Position stelle kein Auffangtatbestand für Betriebskosten dar, deren Umlage nicht vereinbart ist.
Umlagefähigkeit von Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen
Kosten können nur dann umgelegt werden, so das Amtsgericht weiter, wenn dies entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/ZMR 2009, 458/rb)