18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12744

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Urteil27.09.2011Landgericht Magdeburg1 S 171/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 131Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 131
  • IMR 2012, 99Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 99
  • NJW 2012, 544Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 544
  • NZM 2012, 305Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 305
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schönebeck (Elbe), Urteil04.05.2011, 4 C 148/11
ergänzende Informationen

Landgericht Magdeburg Urteil27.09.2011

Vermieter darf Kosten für Anmietung und Wartung von Rauch­warn­meldern auf Mieter umlegenRauchmelder bei Umlage mit Wasser- oder Wärmezähler vergleichbar

Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauch­warn­meldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die Mieter einer Wohnung nicht damit einverstanden, dass die örtliche Wohnungs­bau­ge­sell­schaft als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als so genannte Betriebskosten umlegt.

AG: Kosten für Rauchmelder sind keine Betriebskosten

Das Amtsgericht Schönebeck (Elbe) hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um Kapita­ler­satz­kosten handele, die der Vermieter ähnlich, wie bei anderen Einrichtungen ( z.B. Fenstern, Türen oder Briefkästen) zu tragen habe.

"Umlage sonstiger Kosten" gemäß Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung soll Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen

Das Landgericht Magdeburg vertrat dagegen die Auffassung, dass die insoweit maßgebliche Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung (BetrKV) keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die "Umlage sonstiger Kosten" vor. Hierbei handle es sich um einen Auffang­tat­bestand, der auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Darunter fallen auch Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung zum 1. Januar 2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war und der Gesetzgeber daher keine Veranlassung hatte diese in der Verordnung zu regeln. Im Übrigen sah das Gericht Rauchmelder als vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezähler an, deren Kosten umgelegt werden können.

Da die vom Gericht zu beurteilende Frage - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist und angesichts der mittlerweile ergangen gesetzliche Regelungen zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern in den Bundesländern die hier zu beurteilen de Frage in einer Vielzahl von Fällen entschei­dungs­er­heblich ist, hat das Gericht die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen. Da die unterlegenen Mieter keine Revision eingelegt haben, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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