21.11.2024
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Amtsgericht Leonberg Urteil09.05.2019

Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbarMietkosten treten an Stelle von nicht umlegbaren Anschaf­fungs­kosten

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar. Denn die Mietkosten treten an die Stelle von nicht umlegbaren Anschaf­fungs­kosten. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung laut den Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2016 und 2017 die Miete für die Rauchwarnmelder in der Wohnung in Höhe von 9,26 EUR tragen. Der Mieter war damit nicht einverstanden, so dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kam.

Unzulässige Umlage der Mietkosten der Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Vermieterin sei nicht berechtigt, die Miete für die Rauchwarnmelder auf den Mieter umzulegen. Bei den Mietkosten handele es sich um nicht umlegbare Kosten, weil diese Kosten an die Stelle der Kosten für die Anschaffung treten. Anschaffungskosten dürfen aber nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Zulässigkeit der Kostenumlage für Anmietung von Verbrau­cher­fas­sungs­geräten unerheblich

Zwar können nach der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung die Mietkosten für Verbrauch­s­er­fas­sungs­geräte für Wasser, Heizwärme und Warmwasser umgelegt werden, so das Amtsgericht. Dabei handele es sich aber um eine Ausnah­me­re­gelung. Dürfen Mietkosten grundsätzlich umgelegt werden, wäre eine Regelung nicht erforderlich gewesen. Zudem handele es sich bei Rauchmeldern nicht um eine Position, die mit Geräten zur Verbrauch­s­er­fassung vergleichbar sei.

Zurücknahme der Berufung

Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde von der Vermieterin zurückgenommen.

Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 642/rb)

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