Dokument-Nr. 31701
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- WuM 2022, 158Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 158
- Keine Umlegbarkeit der Kosten der Anmietung eines Rauchmelders als BetriebskostenLandgericht Berlin, Urteil08.04.2021, 67 S 335/20
- Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbarAmtsgericht Leonberg, Urteil09.05.2019, 2 C 11/19
- BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbarBundesgerichtshof, Urteil11.05.2022, VIII ZR 379/20
Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil23.11.2021
Keine Umlage von Anmietkosten für RauchwarnmelderVorliegen von verkappten Anschaffungskosten
Die Anmietkosten für Rauchwarnmelder sind als verkappte Anschaffungskosten zu werten und somit nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung in Gelsenkirchen gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 11,16 € für die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder zahlen. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Vermieterin.
Unzulässige Umlage der Anmietkosten für Rauchwarnmelder
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar fallen die laufenden und auf den Mieter umgelegten Kosten in Bezug auf die Anmietungsgebühren der Rauchwarnmelder unter die sonstigen Betriebskosten. Jedoch seien diese Kosten abzugrenzen von Anschaffungskosten. Die Kosten der Anmietung treten faktisch an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten seien. Es liegen somit verkappte Anschaffungskosten vor. Zudem handele es sich der Sache nach um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Mietsache, die keine Betriebskostenmaßnahme sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2022
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2022, 158/rb)
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