21.11.2024
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Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil23.11.2021

Keine Umlage von Anmietkosten für RauchwarnmelderVorliegen von verkappten Anschaf­fungs­kosten

Die Anmietkosten für Rauchwarnmelder sind als verkappte Anschaf­fungs­kosten zu werten und somit nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung in Gelsenkirchen gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 11,16 € für die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder zahlen. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung mit der Vermieterin.

Unzulässige Umlage der Anmietkosten für Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar fallen die laufenden und auf den Mieter umgelegten Kosten in Bezug auf die Anmie­tungs­ge­bühren der Rauchwarnmelder unter die sonstigen Betriebskosten. Jedoch seien diese Kosten abzugrenzen von Anschaffungskosten. Die Kosten der Anmietung treten faktisch an die Stelle von Anschaf­fungs­kosten, die keine Betriebskosten seien. Es liegen somit verkappte Anschaf­fungs­kosten vor. Zudem handele es sich der Sache nach um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Mietsache, die keine Betrie­bs­kos­ten­maßnahme sei.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2022, 158/rb)

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