23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30428

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Urteil08.04.2021Landgericht Berlin67 S 335/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 705Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 705
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil13.01.2020, 5 C 150/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil08.04.2021

Keine Umlegbarkeit der Kosten der Anmietung eines Rauchmelders als BetriebskostenWartungskosten sind umlagefähig

Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umlegbar. Umlagefähig sind dagegen die Wartungskosten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollten nach der Betriebskostenabrechnung von November 2019 unter anderem die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchmelder in Höhe von insgesamt 21,68 € zahlen. Die Mieter hielten die Kosten für nicht umlagefähig und verlangten daher den mittels Lastschrif­t­einzugs eingezogenen Betrag zurück. Da sich die Vermieterin dem verweigerte, erhoben die Mieter Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für die Miete und die Wartung der im Zuge einer Modernisierung installierten Rauchwarnmelder über den Auffang­tat­bestand des § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige Betriebskosten umlegbar. Die Anmietkosten seien nicht anderes als die nach der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung umlegbaren Mietkosten für Kaltwas­ser­zähler, Wärme­er­fas­sungs­geräte und Warmwas­ser­zähler. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht verneint Umlegbarkeit der Anmietkosten

Das Landgericht Berlin entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder seien nicht umlagefähig. Zwar fallen die Kosten laufend an. Den Vorgaben der § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, 1 Abs. 1 BetrKV zuwider entstehen diese Kosten jedoch nicht durch das Eigentum des Vermieters. Soweit die Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung die Umlage der Leasing- und Anmie­tungs­kosten für bestimmte Geräte ausdrücklich zulässt, so handele es sich dabei um Ausnah­me­tat­be­stände, die nicht entsprechend auf Anmietkosten für Rauchmelder anzuwenden seien. Die Ausnah­me­tat­be­stände seien abschließend und verbieten daher einen Rückgriff auf den Auffang­tat­bestand des § 2 Nr. 17 BetrKV.

Zulässigkeit der Umlage der Wartungskosten für Rauchmelder

Das Landgericht hielt die Umlage der Wartungskosten für die Rauchmelder dagegen für zulässig. Die Umlagefähigkeit ergebe sich jedenfalls aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrags. Entstehen Kosten nach Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer Modernisierung, so sei die mietver­tragliche Abwäl­zungs­ver­ein­barung zur Betrie­bs­kos­te­n­umlage so auszulegen, dass neue Betriebskosten, die im Zuge einer duldungs­pflichtigen Modernisierung entstehen, ebenfalls umgelegt werden können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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