21.11.2024
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Amtsgericht Landshut Urteil05.12.2019

Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähigMöglichkeit einer Moderni­sierungs­miet­erhöhung

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Möglich ist aber eine Moderni­sierungs­miet­erhöhung nach § 559 BGB. Dies hat das Amtsgericht Landshut entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mietkosten für die Rauchwarnmelder tragen. Da er damit nicht einverstanden war, kam es zu einer Klage.

Keine Umlage der Mietkosten für Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Landshut entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Miete eines Rauch­warn­melders können nicht im Rahmen einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung umgelegt werden. Denn Anschaffungs- und Anmietkosten seien grundsätzlich keine Betriebskosten. Lediglich in bestimmten, in der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung geregelten Ausnahmen sei eine Umlage möglich. Der Ausnah­me­cha­rakter verbiete es aber, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie etwa auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Möglichkeit einer Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung

Nach Auffassung des Amtsgerichts komme eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB in Betracht, da es sich bei der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4 und 5 BGB handele.

Quelle: Amtsgericht Landshut, ra-online (zt/WuM 2020, 184/rb)

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