18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32185

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Urteil11.05.2022BundesgerichtshofVIII ZR 379/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 685Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 685
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bergheim, Urteil28.01.2020, 27 C 140/18
  • Landgericht Köln, Urteil09.12.2020, 13 S 20/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.05.2022

BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbarKein Vorliegen von sonstigen Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV

Die Kosten für die Anmietung von Rauch­warn­meldern sind gleichzusetzen mit den Kosten für deren Erwerb und sind daher nicht auf die Mieter umlegbar. Es handelt sich bei den Mietkosten nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2016 sollte die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen anteilig die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten zahlen. Darüber entbrannte in der Folgezeit vor Gericht ein Streit. Sowohl das Amtsgericht Bergheim als auch das Landgericht Köln vertraten die Ansicht, dass die Kosten für die Miete von Rauch­warn­meldern nicht umlagefähig seien. Nunmehr sollte der Bundes­ge­richtshof darüber entscheiden.

Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Kosten für die Miete der Rauchmelder keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Es handele sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Anmietkosten seien gleichzusetzen mit den Kosten für den Erwerb von Rauch­warn­meldern, welche nicht umlegbar seien. Der Vermieter habe die Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln selbst zu tragen.

Umlagefähigkeit von Mietkosten für bestimmte Geräte unerheblich

Soweit der Betrie­bs­kos­ten­katalog des § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV vereinzelt die Kosten für die Anmietung bestimmter Geräte nennt und damit deren Umlage erlaube, sei dies nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs für den vorliegenden Fall unerheblich. Dabei handele es sich nämlich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle. Der Ausnah­me­cha­rakter verbiete es, auch andere als die ausdrücklich in der Aufzählung enthaltenen Kosten­po­si­tionen nach § 2 Nr. 17 BetrKV als umlagefähig zu behandeln.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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