21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32185

Drucken
Urteil11.05.2022BundesgerichtshofVIII ZR 379/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 685Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 685
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bergheim, Urteil28.01.2020, 27 C 140/18
  • Landgericht Köln, Urteil09.12.2020, 13 S 20/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.05.2022

BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbarKein Vorliegen von sonstigen Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV

Die Kosten für die Anmietung von Rauch­warn­meldern sind gleichzusetzen mit den Kosten für deren Erwerb und sind daher nicht auf die Mieter umlegbar. Es handelt sich bei den Mietkosten nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2016 sollte die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen anteilig die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten zahlen. Darüber entbrannte in der Folgezeit vor Gericht ein Streit. Sowohl das Amtsgericht Bergheim als auch das Landgericht Köln vertraten die Ansicht, dass die Kosten für die Miete von Rauch­warn­meldern nicht umlagefähig seien. Nunmehr sollte der Bundes­ge­richtshof darüber entscheiden.

Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Kosten für die Miete der Rauchmelder keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Es handele sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Anmietkosten seien gleichzusetzen mit den Kosten für den Erwerb von Rauch­warn­meldern, welche nicht umlegbar seien. Der Vermieter habe die Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln selbst zu tragen.

Umlagefähigkeit von Mietkosten für bestimmte Geräte unerheblich

Soweit der Betrie­bs­kos­ten­katalog des § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV vereinzelt die Kosten für die Anmietung bestimmter Geräte nennt und damit deren Umlage erlaube, sei dies nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs für den vorliegenden Fall unerheblich. Dabei handele es sich nämlich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle. Der Ausnah­me­cha­rakter verbiete es, auch andere als die ausdrücklich in der Aufzählung enthaltenen Kosten­po­si­tionen nach § 2 Nr. 17 BetrKV als umlagefähig zu behandeln.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32185

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI