15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1866

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Urteil07.04.2004BundesgerichtshofVIII ZR 146/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2004, 810Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 810
  • NJW-RR 2004, 877Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 877
  • NZM 2004, 418Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 418
  • WuM 2004, 292Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 292
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.04.2004

Dachrin­nen­rei­nigung kann unter sonstige Betriebskosten fallen

Die Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind Betriebskosten, wenn sie regelmäßig anfallen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat mit dieser Entscheidung eine langjährige Streitfrage geklärt. Strittig war, ob die Kosten für die Dachrin­nen­rei­nigung Betriebskosten sind oder ob es sich dabei um sog. vorbeugende Instand­set­zungs­kosten handelt. Letztere hätte der Vermieter zu tragen.

Bei der Entscheidung dieser Frage komme es laut BGH darauf an, ob die Dachrin­nen­rei­nigung in "regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, etwa weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll". Im vorliegenden Fall sind die Kosten für die Reinigung der Dachrinne seit 1990 in jedem Jahr angefallen, so dass es sich bei der Dachrin­nen­rei­nigung um turnusmäßig wiederkehrende Maßnahmen handelte, die auf den Mieter umgelegt werden könnten.

Die Kosten der Dachrin­nen­rei­nigung stellten allerdings keine Kosten der Entwässerung oder Kosten der Hausreinigung dar, sondern seien "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (Berech­nungs­ver­ordnung).

Die Kosten nach der soeben genannten Vorschrift könnten allerdings nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher einzel­ver­traglich (z.B. im Mietvertrag) vereinbart worden ist. Es reiche aber auch, wenn, wie hier im Fall, der Mieter die Betriebskosten über Jahre hinweg nicht rüge und sie widerspruchslos bezahle. Darin sei ein still­schwei­gendes Einverständnis zu sehen.

Quelle: ra-online

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