18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4208

Drucken
Urteil14.02.2007BundesgerichtshofVIII ZR 123/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2007, 137Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2007, Seite: 137
  • NJW 2007, 1356Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 1356
  • NJW-Spezial 2007, 245 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2007, Seite: 245, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2007, 282Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 282
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil25.04.2006, 2 S 28/06
  • Amtsgericht Magdeburg, Urteil23.12.2005, 140 C 274/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.02.2007

Betriebskosten: Mieter muss Kosten für die Prüfung der Elektroanlage zahlenRevision der Elektroanlage sind keine Instand­haltungs­kosten

Ein Vermieter darf auch die Kosten für die Prüfung der Elektroanlage als Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall stritten Mieter (Beklagter) und Vermieter (Kläger) über die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung. Der Vermieter wollte die Kosten für die Revision der Elektroanlage umlegen. Der Mietvertrag enthielt folgende Bestimmung:

"Es werden Vorauszahlungen erhoben für (Einze­l­auf­stellung siehe Anlage 1) Betriebskosten kalt: 107,96 DM (Vorauszahlung s. Anlage 1) …".

In der Anlage 1 hieß es: "Übersicht der in der Vorauszahlung enthaltenen Kostenarten gemäß Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der II. BV. Bezeichnung: …"

Anschließend wurden die einzelnen Betriebskosten genannt. Bei den sonstigen Betriebskosten wurden unter anderem ausdrücklich die Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brand­schutz­tech­nischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik aufgeführt. Der Vermieter ließ die Revision der Elektroanlagen entsprechend den berufs­ge­nos­sen­schaft­lichen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften im vierjährigen Turnus durchführen.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Mieter anteilig die Kosten für die Revision der Elektronlage zu tragen habe. Es handele sich dabei um umlagefähige Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berech­nungs­ver­ordnung. Betriebskosten seien Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestim­mungs­gemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaft­s­einheit laufend entstünden.

Die Vorinstanz (Landgericht Magdeburg) hatte noch die Auffassung vertreten, dass es sich um Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung handele. Dies sind z.B. Kosten für Reparaturen, Wieder­be­schaffung oder Kosten, die zur Erhaltung des bestim­mungs­gemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witte­rungs­ein­wirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel zu beseitigen.

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass die regelmäßige Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjekts nicht der Beseitigung von Mängeln diene. Daher seien die dadurch verursachten Kosten grundsätzlich umlagefähig.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 556 Abs. 1 Satz 2;

BetrKostVO §§ 1, 2 Nr. 17;

II. BVO, Anlage 3 Nr. 17 zu § 27

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betrie­bs­si­cherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietver­trags­parteien als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berech­nungs­ver­ordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4208

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI