Im Fall stritten Mieter (Beklagter) und Vermieter (Kläger) über die Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter wollte die Kosten für die Revision der Elektroanlage umlegen. Der Mietvertrag enthielt folgende Bestimmung:
"Es werden Vorauszahlungen erhoben für (Einzelaufstellung siehe Anlage 1) Betriebskosten kalt: 107,96 DM (Vorauszahlung s. Anlage 1) …".
In der Anlage 1 hieß es: "Übersicht der in der Vorauszahlung enthaltenen Kostenarten gemäß Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der II. BV. Bezeichnung: …"
Anschließend wurden die einzelnen Betriebskosten genannt. Bei den sonstigen Betriebskosten wurden unter anderem ausdrücklich die Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik aufgeführt. Der Vermieter ließ die Revision der Elektroanlagen entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften im vierjährigen Turnus durchführen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter anteilig die Kosten für die Revision der Elektronlage zu tragen habe. Es handele sich dabei um umlagefähige Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung. Betriebskosten seien Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend entstünden.
Die Vorinstanz (Landgericht Magdeburg) hatte noch die Auffassung vertreten, dass es sich um Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung handele. Dies sind z.B. Kosten für Reparaturen, Wiederbeschaffung oder Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel zu beseitigen.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjekts nicht der Beseitigung von Mängeln diene. Daher seien die dadurch verursachten Kosten grundsätzlich umlagefähig.