21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11386

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Urteil30.03.2011BundesgerichtshofVIII ZR 173/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 681Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 681
  • IMR 2011, 220Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 220
  • MDR 2011, 591Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 591
  • MietRB 2011, 170Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 170
  • NJ 2011, 423Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2011, Seite: 423
  • NJW 2011, 1499Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1499
  • NJW-Spezial 2011, 385Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 385
  • NZM 2011, 358Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 358
  • WuM 2011, 293Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 293
  • ZMR 2011, 622Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 622
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Görlitz, Urteil14.01.2010, 4 C 336/09
  • Landgericht Görlitz, Urteil23.06.2010, 2 S 9/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.03.2011

BGH: Renovie­rungs­kosten in Mietwohnung nach Modernisierungs­maßnahmen sind umlagefähigAuch vom Mieter selbst durchgeführte und vom Vermieter erstattete Renovierungs­arbeiten dürfen umgelegt werden

Renovie­rungs­kosten, die infolge von Modernisierungs­maßnahmen in einer Mietwohnung entstehen, können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich an. Die Beklagten teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Klägerin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Moder­ni­sie­rungs­kosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB* um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 Euro ergab. Den auf den Tapezie­rungs­kos­ten­vor­schuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 Euro zahlten die Beklagten 24 Monate nicht.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht Görlitz hat der auf Zahlung von 31,68 Euro nebst Zinsen und Erstattung von Rechts­an­walts­kosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Görlitz die Klage abgewiesen.

Kosten für Renovie­rungs­a­r­beiten aufgrund von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen dürfen auf Mieter umgelegt werden

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovie­rungs­a­r­beiten, die infolge von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB* auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB** vom Vermieter erstatten lässt.

*§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnver­hältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (…)

**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. (…)

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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