Dokument-Nr. 11386
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- GE 2011, 681Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 681
- IMR 2011, 220Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 220
- MDR 2011, 591Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 591
- MietRB 2011, 170Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 170
- NJ 2011, 423Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2011, Seite: 423
- NJW 2011, 1499Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1499
- NJW-Spezial 2011, 385Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 385
- NZM 2011, 358Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 358
- WuM 2011, 293Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 293
- ZMR 2011, 622Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 622
- Amtsgericht Görlitz, Urteil14.01.2010, 4 C 336/09
- Landgericht Görlitz, Urteil23.06.2010, 2 S 9/10
- Wartungskosten für Rauchmelder sind als Betriebskosten umlagefähigAmtsgericht Lübeck, Urteil05.11.2007, 21 C 1668/07
- Einbau neuer Fenster berechtigt nicht automatisch zur MieterhöhungBundesgerichtshof, Urteil25.01.2006, VIII ZR 47/05
- BGH: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässigBundesgerichtshof, Urteil02.03.2011, VIII ZR 164/10
Bundesgerichtshof Urteil30.03.2011
BGH: Renovierungskosten in Mietwohnung nach Modernisierungsmaßnahmen sind umlagefähigAuch vom Mieter selbst durchgeführte und vom Vermieter erstattete Renovierungsarbeiten dürfen umgelegt werden
Renovierungskosten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen, können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich an. Die Beklagten teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Klägerin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB* um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 Euro ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 Euro zahlten die Beklagten 24 Monate nicht.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Amtsgericht Görlitz hat der auf Zahlung von 31,68 Euro nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Görlitz die Klage abgewiesen.
Kosten für Renovierungsarbeiten aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen dürfen auf Mieter umgelegt werden
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB* auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB** vom Vermieter erstatten lässt.
*§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (…)
**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. (…)
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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